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Bundeskartellamt: 100.000 EUR Bußgeld wegen unzulässiger Preisbindung

Das Bundeskartellamt hat gegen die Swissphone Telecommunications GmbH, Gundelfingen, und die Ansmann Energy GmbH, Assamstadt, wegen unzulässiger Einflussnahme auf die Preisgestaltung von Händlern rechtskräftig Geldbußen in Höhe von jeweils rund 100.000 € verhängt.

Das Bundeskartellamt hat gegen die Swissphone Telecommunications GmbH, Gundelfingen, und die Ansmann Energy GmbH, Assamstadt, wegen unzulässiger Einflussnahme auf die Preisgestaltung von Händlern rechtskräftig Geldbußen in Höhe von jeweils rund 100.000 € verhängt. Swissphone, ein namhafter Hersteller von Funkmeldeempfängern, hatte in der Zeit von Februar 2001 bis April 2003 den Lieferpreis gegenüber seinen Händlern davon abhängig gemacht, dass diese die empfohlenen Mindestverkaufspreise einhielten. Unter diesen Umständen gewährte Swissphone einen zusätzlichen Rabatt. Um den Zusatzrabatt zu erhalten, mussten die Händler die Bestellungen der Endkunden – zumeist öffentliche Auftraggeber – vorlegen. Der von dem Rabatt ausgehende wirtschaftliche Druck auf die Händler beschränkte die freie Preisbildung erheblich.

Ansmann Energy, ein bekannter Hersteller von Batterien und Akkuladegeräten, hatte im Zeitraum zwischen Juli 2002 und Mai 2003 mehrfach versucht, Mindestpreise für den Verkauf seiner Produkte über die Internetauktionsplattform Ebay durchzusetzen. Die Internetauktionen ergaben aus Ansmann-Sicht oft zu niedrige Preise. Zur Durchsetzung der Mindestpreise drohte das Unternehmen verschiedenen Händlern mehrfach mit Lieferstopp und vereinbarte schließlich Mindestpreisregeln mit mindestens 18 Händlern, die die Produkte von Ansmann Energy über das Internet versteigerten.

Kartellamtspräsident Ulf Böge: „Preise müssen sich im Wettbewerb bilden und Händler ihre Verkaufspreise frei festlegen können. Das gilt selbstverständlich in gleichem Maße für die Startpreise bei Internetauktionen. Wenn ein Hersteller diese freie Preisgestaltung beschränkt, sei es durch wirtschaftlichen Druck in Form von Rabatten oder Androhung von Lieferstopps, macht er sich eines Verstoßes gegen das Kartellgesetz schuldig. Nicht nur die unmittelbare Bindung der Händler an Verkaufspreise, sondern ebenso Boni, Rabatte oder Werbekostenzuschüsse, die unter der Bedingung der Einhaltung der empfohlenen Preise gezahlt werden, sind verboten.“

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 23.09.2003

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