Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Urheberrechtsgesetzes am letzten Samstag geht das Bundesjustizministerium jetzt weitere gesetzliche Regelungen an. Zum Auftakt der Beratungen veranstaltet das Bundesjustizministerium in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht heute in München ein Symposium mit dem Titel „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Auftakt zum zweiten Korb“.
„Mit der ersten Novelle hat die Bundesregierung für ein wirksames Urheberrecht in der Informationsgesellschaft gesorgt. Das jetzt geltende Recht ist Ergebnis eines breiten Konsenses. Das wünsche ich mir auch für die nun anstehende Reform“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zum Auftakt der Veranstaltung in München. „Jetzt wenden wir uns den Themen zu, für die es keine zwingenden Vorgaben in der EU-Richtlinie ‚Urheberrecht in der Informationsgesellschaft‘ gibt. Vor allem soll das urheberrechtliche Vergütungssystem reformiert werden.“
Nach geltendem Urheberrecht werden urheberrechtliche Vergütungen auf bespielbare Bild und Tonträger sowie auf Kopier- und Aufzeichnungsgeräte erhoben. Die Vergütungen geben den Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass Vervielfältigungen ohne ihre Genehmigung zulässig sind. Im zweiten Korb geht es nun um die Frage, ob das im Jahre 1965 gefundene Konzept der Legalisierung der Privatkopie um den Preis der Geräteabgabe und die 1985 eingeführte Leerkassettenabgabe auch heute noch beibehalten werden sollen. Denn: Die Gerätehersteller weisen darauf hin, dass es inzwischen technische Möglichkeiten gibt, Inhalte zu schützen und kontrolliert abrufen zu lassen. Deshalb liege ein Wechsel von der kollektiven Wahrnehmung der Rechte zur individuellen Verwertung etwa im Wege des Digital Rights Management nahe. Digital- Rights-Management-Systeme leisten zwei Aufgaben. Einerseits sind sie Vertriebs- und Abrechnungssystem für digitale Inhalte, andererseits verhindern sie Raubkopien.
Auch die Zukunft der Privatkopie steht im Fokus des „Zweiten Korbes“. Derzeit ist es zulässig, Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für private Zwecke herzustellen. Mit Blick darauf, dass viele Hersteller ihre Produkte mit Kopierschutz versehen, muss geprüft werden, ob und wie künftig Privatkopien möglich sind. Hier ist ein Ausgleich zwischen geistigem Eigentum, Verbraucherschutz sowie der Informationsfreiheit zu suchen. Daneben geht es im „Zweiten Korb“ auch um Regelungen zum elektronischen Pressespiegel.
Das neue Urhebergesetz, das am Samstag den 13. September 2003 in Kraft getreten ist finden Sie hier.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 16.09.2003
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