Home News Bundesverfassungsgericht: Kliniken dürfen im Internet sachlich werben

Bundesverfassungsgericht: Kliniken dürfen im Internet sachlich werben

Kliniken dürfen im Internet werben, wenn ihre Selbstdarstellung auf sachliche Informationen beschränkt ist. Dabei gelten für Kliniken nach einem Urteil des BVerfGs vom 17.7.2003 (Az. 1 BvR 2115/02) geringere Werbeschranken als für selbstständige Ärzte. Zulässig sind insbesondere Angaben über Behandlungsgebiete, die behandelnden Ärzte und die Ausstattung der Klinik.

Kliniken dürfen im Internet werben, wenn ihre Selbstdarstellung auf sachliche Informationen beschränkt ist. Dabei gelten für Kliniken nach einem Urteil des BVerfG vom 17.7.2003 (Az. 1 BvR 2115/02) geringere Werbeschranken als für selbstständige Ärzte. Zulässig sind insbesondere Angaben über Behandlungsgebiete, die behandelnden Ärzte und die Ausstattung der Klinik.

Die Beschwerdeführerin, Betreiberin einer Gefäßklinik, hatte ihr Leistungsspektrum im Internet unter dem Slogan „Was wir für sie tun können, hängt von dem ab, was Sie haben“ beworben. Darunter fanden sich auf der Homepage Krankheitsbilder aus der Venenheilkunde mit einer Verknüpfung (Link), die jeweils zu einer Beschreibung von Krankheitsbild und Therapie führte. Außerdem waren Informationen über Ärzte und Klinik selbst abrufbar. Ein konkurrierender Facharzt hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Das LG Freiburg und das OLG Karlsruhe gaben der Klage statt. Die Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung der fachgerichtlichen Urteile und zur Zurückweisung der Sache an das LG.

Die Beschwerdeführerin werde durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt. Unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit sei den Angehörigen der freien Berufe nicht jede Werbung, sondern nur berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig sei eine Werbung, die nicht interessengerecht und sachangemessen informiert. Dabei gälten für Privatkliniken geringere Werbebeschränkungen als für selbstständige Ärzte, weil sie ihre Inhaber wegen der höheren Betriebskosten stärker belasteten.

Nach diesen Grundsätzen sei die Werbung der Beschwerdeführerin nicht berufswidrig, befand die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfGs. Der Slogan sei nicht marktschreierisch, sondern eine einprägsame Überschrift für die im Einzelnen erläuterten Behandlungsmethoden. Kein verständiger Leser werde daraus eine Erfolgsgarantie ableiten. Ebenso sei die Darstellung der einzelnen Behandlungsmethoden sachlich und informativ. Diesem Ergebnis stünden auch das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung nicht entgegen. Deren Vorschriften sollten die Bevölkerung lediglich vor fehlerhafter Selbstmedikation schützen und ihre Gesundheit vor einer „unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs“.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG, 7.8.2003

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