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Ärztliches Werbeverbot weiter gelockert

Ein Zeitungsartikel, der über den Umzug eines Arztes in neue Räumlichkeiten berichtet und noch ein Foto des Arztes abbildet, ist nach Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf nicht standes- und wettbewerbswidrig.

Ein Zeitungsartikel, der über den Umzug eines Arztes in neue Räumlichkeiten berichtet und noch ein Foto des Arztes abbildet, ist nach Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf nicht standes- und wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Mai 2003 (20 U 160/02) die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale gegen drei Ärzte einer Tagesklinik abgewiesen.

Gegenstand des Prozesses war ein Zeitungsartikel, in dem über den Umzug der Ärzte in neue Räumlichkeiten, die Kosten des Neubaus, das Einzugsgebiet der Praxis, deren Ausstattung, Personalstärke, Leistungsangebot etc. berichtet wurde. Dem Bericht war ein Foto der in der Tagesklinik beschäftigten Ärzte beigefügt. Während das Landgericht die Beklagten noch zur Unterlassung derartiger Werbung verurteilt hatte, sah das OLG Düsseldorf in dem Artikel eine sachliche Information des Publikums zu den von den Beklagten angebotenen Behandlungsmethoden. An der Informationswerbung über das Leistungsangebot von Ärzten bestehe ein Allgemeininteresse.
Darüber hinaus berief sich der Senat auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der in einem vergleichbaren Fall entschieden hatte, dass die berufsgerichtliche Verurteilung eines Arztes wegen eines Zeitungsartikels über ihn und seine Behandlungsmethoden gegen Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (Grundrecht der Meinungsfreiheit) verstoße.

Das Urteil überrascht nicht, folgt es doch den aktuellen Liberalisierungstendenzen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und nun auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die in den ärztlichen Berufsordnungen enthaltenen Werbebeschränkungen für Ärzte werden damit nahezu bedeutungslos. Das bietet allen betroffenen Berufsgruppen Chancen, birgt aber auch Risiken. Denn selbstverständlich gelten für werbende Ärzte die für alle geltenden „Spielregeln“, hauptsächlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Heilmittelwerbegesetz.

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.05.03 und Wettbewerbszentrale

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