Der u.a. für das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über den Streit zu entscheiden, ob aus der Marke „TUPPERWARE“ oder aus der Bezeichnung „Tupper(ware)party“, die sich für die besondere Vetriebsmethode für „Tupperware“ im Rahmen von Heimvorführungen herausgebildet hat, die Verwendung der Bezeichnung „LEIFHEIT TopParty“ für Behältnisse aus Kunststoff verboten werden kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte zwar Ansprüche aus der Marke „TUPPERWARE“ verneint, in der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung aber eine wettbewerbswidrige unlautere Rufausbeutung gesehen und das begehrte Verbot ausgesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat auch eine unlautere Rufausbeutung verneint.
Voraussetzung für die Annahme einer derartigen Wettbewerbswidrigkeit ist die Übernahme eines Leistungsergebnisses, das auch in der Kennzeichnung von Produkten liegen kann, die nicht unter sondergesetzlichem Schutz steht, wenn die Kennzeichnung wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, die die Anlehnung unlauter erscheinen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof für nicht gegeben erachtet.
Er hat schon das Vorliegen einer eigenen Leistung der Kläger als zweifelhaft angesehen, weil diese die Bezeichnung „Tupper(ware)party“ nicht auf dem Markt eingeführt haben, sondern sich nur (auch) der im Markt entwickelten Bezeichnung bedient hätten. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof angesichts der Unterschiede der Bezeichnungen „Tupper(ware)party“ und „LEIFHEIT TopParty“ sowie der Unterschiede der bezeichneten Heimvorführungen einerseits und der Kunststoffbehälter andererseits das Maß der Anlehnung für nicht ausreichend angesehen, um von einer unlauteren Rufausbeutung auszugehen. Eine denkbare bloße Assoziation der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen bei den von den Heimvorführungen und den Kunststoffbehältern angesprochenen Verbrauchern reicht für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung nicht aus.
Urteil vom 10. April 2003 – I ZR 276/00
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