Das Landgericht München I hat heute verschiedene Werbeaussagen von Tesla für Fahrzeugassistenz-Funktionen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ als irreführend verboten, (Az. 33 O 14041/19, nicht rechtskräftig).
Der Fall
Es geht um eine Werbung des Autoherstellers Tesla. Dieser hatte auf seiner Homepage unter anderem mit folgenden Aussagen, wie beispielhaft einkopiert, geworben:
„Autopilot | Inklusive
Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
Volles Potenzial für autonomes Fahren
Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
„Herbeirufen“: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!
Bis Ende des Jahres:
Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
Automatisches Fahren innerorts.
Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.“
Rechtliche Bewertung
Die von der Wettbewerbszentrale vertretene Auffassung hat das Gericht bestätigt, dass mit den Aussagen der Eindruck erweckt wird, die so beworbenen Fahrzeuge hätten bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren können und dürfen. Dieser Eindruck wurde durch die Angabe „Bis Ende des Jahres: … • Automatisches Fahren innerorts …“ verstärkt. Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland bis heute rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind. Der Verbraucher erhält somit kein Fahrzeug mit der Funktion für beispielsweise ein „Automatisches Fahren innerorts“ oder eine „automatische Fahrt auf Autobahnen“.
Hintergrund
Es gibt bislang noch keinen rechtlichen Rahmen für autonome Fahrzeuge. Aber es gibt eine Klassifizierung zum „autonomen Fahren“. Diese umfasst 5 Stufen/Level. Level 1: assistiertes Fahren, Level 2: teilautomatisiertes Fahren, Level 3: hochautomatisiertes Fahren, Level 4: vollautomatisiertes Fahren, Level 5: autonomes Fahren. Aktuell gibt es am Markt Fahrzeuge, die Funktionen von Level 2 erfüllen. Diese Automobile sind noch weit entfernt vom autonomen Fahren.
Stellungnahme
Mit diesem Urteil ist zumindest ein erster Etappensieg gelungen, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling kurz nach der Verhandlung mitteilt. „Da ein autopilotiertes und autonomes Fahren auf Level-5-Ebene derzeit weder rechtlich zulässig noch technisch bei dem fraglichen Fahrzeug möglich ist, muss sich auch Tesla an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen“, so Ottofülling weiter.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V. – Büro München
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
Landsberger Str. 191
80687 München
Tel.: 089 592219
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen
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