Home News Darf eine Airline Kunden per AGB erschweren, Legal Tech-Angebote zur Durchsetzung von Fluggastrechten zu nutzen? – Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage gerichtlich klären lassen

Darf eine Airline Kunden per AGB erschweren, Legal Tech-Angebote zur Durchsetzung von Fluggastrechten zu nutzen? – Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage gerichtlich klären lassen

Die Wettbewerbszentrale hat beim Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen die Irische Fluggesellschaft Ryanair eingereicht wegen der Verwendung bestimmter Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Wettbewerbszentrale hat beim Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen die Irische Fluggesellschaft Ryanair eingereicht wegen der Verwendung bestimmter Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die betreffenden AGB-Klauseln bewirken aus Sicht der Wettbewerbszentrale im Ergebnis, dass Fluggästen die Geltendmachung von gesetzlichen Entschädigungsansprüchen wegen Verspätung oder Flugausfall und die Inanspruchnahme von entsprechenden Legal Tech-Angeboten erschwert werden.

Ryanair hatte im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Modalitäten der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen von Flugreisenden wegen Verspätung oder Flugausfall geregelt. Dabei war zunächst vorgesehen, dass der Fluggast seine Ansprüche selbst gegenüber Ryanair gelten machen muss und die Ausgleichsansprüche nicht abgetreten werden dürfen. Die Fluggesellschaft erklärte außerdem in den AGB, dass Ansprüche, die unmittelbar von Dritten geltend gemacht werden, durch Ryanair nicht bearbeitet werden.

Die Wettbewerbszentrale hat diese Regelungen als unangemessene Benachteiligung der Kunden beanstandet. Sie ist der Auffassung, dass nach allgemeinem Schuldrecht sowie der Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004) es dem Verbraucher frei stehe, auf welche Weise er seine Rechte geltend machen will. Er könne sie entweder selbst oder durch Dritte wie einen Anwalt oder einen Legal-Tech Anbieter geltend machen. Legal Tech Anbieter lassen sich zur Durchsetzung der Ansprüche des Reisenden diese Ansprüche in der Regel abtreten. Dieses Recht dürfe nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden.

Ryanair hat auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale nicht reagiert, aber seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert Dabei verpflichtet aber Ryanair den Kunden auch weiterhin, zunächst seine Ansprüche gegenüber Ryanair selbst ohne Einschaltung eines Dritten geltend zu machen. Gleichzeitig macht Ryanair die Bearbeitung von Ansprüchen, die z.B. durch einen Legal Tech Anbieter angemeldet werden von weiteren Voraussetzungen abhängig. Auch darin sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung und eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern und hat nunmehr Klage auf Unterlassung eingereicht.

„Wir wollen die Frage, ob es Verbrauchern per AGB erschwert werden darf, Legal Tech Angebote zur Durchsetzung von Ansprüchen zu nutzen, grundsätzlich klären lassen“ kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale das Verfahren. „Bei aller Kritik an der Transparenz der Werbung für solche Angebote kann es nicht sein, dass über die Hintertür der zum Teil mehr als 100 Seiten starken AGB versucht werden soll, Anbieter derartiger Dienstleistungen gänzlich auszuschalten oder Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren,“ so Breun-Goerke weiter.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von etwa 1.200 Unternehmen und rund 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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Frankfurt am Main e.V.
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E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen

News 22.05.2019 // Irreführende Werbung für Legal-Tech Angebot – Wettbewerbszentrale beanstandet Werbeaussagen eines Portals zur Durchsetzung von Fluggastrechten

News 27.07.2018 // Irreführende Werbung für Legal-Tech-Dienstleistungen beschäftigt zunehmend die Gerichte – Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Portals für Abfindungsforderungen

News 22.01.2019 // Grundsatzverfahren zu Werbung für Legal-Tech Dienstleistungen: LG Berlin hält Dienstleistungen eines Inkassounternehmens für zulässig

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