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Audi muss 5-Jahres-Garantie ändern

Audi darf Fahrzeuggarantieleistungen bei Gebrauchtfahrzeugen nicht mehr mit einer „Garantie bis zum 5. Fahrzeugjahr“ bewerben, wenn keines der angebotenen Gebrauchtfahrzeuge eine Garantie von fünf Jahren hat. Die Wettbewerbszentrale hat Audi daher wegen Irreführung potentieller Interessentenerfolgreich abgemahnt.

Audi darf Fahrzeuggarantieleistungen bei Gebrauchtfahrzeugen nicht mehr mit einer „Garantie bis zum 5. Fahrzeugjahr“ bewerben, wenn keines der angebotenen Gebrauchtfahrzeuge eine Garantie von fünf Jahren hat. Die Wettbewerbszentrale hat Audi daher wegen Irreführung potentieller Interessenten erfolgreich abgemahnt.

Die Gebrauchtwagengarantie wurde von Audi unter Verwendung des nachfolgenden Logos ebenso beworben:

Garantie

wie mit dem Slogan

AudiText1

und mit ergänzenden Hinweisen in nachstehender Weise

AudiText2

sowie mit Darstellungen „entspannter“ Fahrmanöver à la James Bond

AudiGarantie

Zum Hintergrund: Der Hersteller hat das beanstandete Logo mit der drucktechnisch hervorgehobenen Ziffer „5“ in weißer Farbe auf rotem Grund als Kennzeichnung für eine Garantie von Gebrauchtfahrzeugen werblich verwendet und damit bei dem angesprochenen Publikum den Eindruck hervorgerufen, beim Kauf eines solchen Gebrauchtwagens erhalte der Kunde eine Garantie von fünf Jahren. Dieses Angebot gilt laut Werbung des Herstellers für „hervorragende Gebrauchtwagen“, nämlich solche die vom Hersteller oder Händler besonders „intensiv geprüft“ wurden und sich in einem „ausgezeichneten Zustand“ befinden. Daneben wurde die Einzigartigkeit dieser 5-Jahres-Garantie am deutschen Markt ebenso gelobt wie der Erhalt des bestmöglichen Leistungsumfangs.

Tatsächlich aber hat keines der beworbenen Fahrzeuge eine Garantiezeit von fünf Jahren erreicht. Ein großer Teil der angebotenen Fahrzeuge verfügte nur noch über Garantiezeiträume von einem Jahr bis zu drei Jahren. Selbst die vom Hersteller zum Verkauf angebotenen ganz jungen Gebrauchtwagen erreichten keine Garantiezeit von 60 sondern allenfalls 54 Monate, also auch hier immerhin 10% Abweichung von den vollmundigen Werbeaussagen.

Die beanstandete Werbung des Autoherstellers verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme erläutert. „Garantielaufzeiten sind vor allem bei Gebrauchtfahrzeugen ein wesentliches Verkaufsargument des Handels. Wer hier Kaufinteressenten täuscht, verschafft sich in unlauterer Weise Vorteile vor fair agierenden Mitbewerbern“, so Ottofülling weiter. Solche irreführenden Angaben zu Garantielaufzeiten werden nicht dadurch zulässig, dass der Werbende eine „Fahrzeuggarantie bis zum 5. Fahrzeugjahr“ auslobt. Das Verbot dieser Werbung schützt die anderen Hersteller und deren Händler ebenso wie Interessenten und Käufer.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Büro München
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
Landsberger Str. 191
80687 München
Tel.: 089 592219
E-Mail: ottofuelling @wettbewerbszentrale.de

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