In zwei Grundsatzverfahren hat die Wettbewerbszentrale Hinweise auf eine Preisersparnis beim Einsatz von Fahrsimulatoren in der Führerscheinausbildung als irreführend gerichtlich untersagen lassen.
Aktuell hat das Landgericht Bielefeld die Aussage „Die ersten Fahrstunden auf unserem Simulator – spart Geld, macht Spaß und ist ein toller Einstieg in die Welt des Autofahrens“ als irreführend untersagt (LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2017, Az. 15 O 110/16 – nicht rechtskräftig). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Nachweis einer Kosteneinsparung bisher nicht erbracht worden ist.
Im zweiten Fall hat die Wettbewerbszentrale untersagen lassen, für den Einsatz eines Fahrschulsimulators bei der Führerscheinausbildung mit der Aussage zu werben „Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240,00 Euro pro Kurs“ (Landgericht Gera, Urteil vom 20.02.2017, Az. 11 HK O 57/16). Das Gericht entschied, dass mit derartigen Ersparnis-Aussagen nicht geworben werden darf, bis es hierzu empirische Erfahrungen im Sinne von gesicherten Daten gibt. Die Frage der Einsparung beziehungsweise deren Höhe hänge insbesondere auch von den persönlichen Fähigkeiten des Fahrschülers ab. Es könne durchaus sein, dass es zu gar keiner Einsparung komme.
Auslöser derartiger Werbemaßnahmen war eine in der Fahrlehrer-Branche kursierende „Studie“ des Institutes für Automobilwirtschaft vom April 2016. Diese beruht allerdings nicht auf tatsächlich erhobenen konkreten Daten, sondern auf Befragungen von Fahrschulunternehmern und Fahrschülern. Die Studie selbst weist darauf hin, dass in ihr ein wissenschaftlicher Beleg für eine Kostenersparnis nicht gesehen werden kann. Gleichwohl haben einige Unternehmer für den Einsatz der Simulatoren in ihrer Fahrschule mit dem Argument der Preisersparnis geworben. Fahrschulen sind jedoch per Gesetz zur Preistransparenz bei ihrer Werbung verpflichtet. Umso wichtiger ist es, nicht mit der falschen Behauptung einer Preisersparnis potenzielle Fahrschüler in die Irre zu führen.
„Fahrschulunternehmern ist es unbenommen, auf die Vorteile des Einsatzes eines solchen Gerätes und dessen Auswirkungen auf die Ausbildung in der Werbung hinzuweisen“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale die beiden Grundsatzurteile. „Der Simulator kann als zusätzliche Übung herangezogen werden und insgesamt auch zu einer Verbesserung der Fähigkeiten des Fahrschülers führen. Aber – und daher ist in der Werbung Vorsicht geboten – sie führen nicht zu einer Kosteneinsparung bei der praktischen Ausbildung.“, so Breun-Goerke weiter.
Die Kosten der Führerscheinausbildung sind neben Ausbildungsqualität und Vertrauen in den Fahrlehrer ein für Fahrschüler wichtiges Thema. Umso wichtiger ist es, dass in der Werbung mit Kostenvorteilen zutreffende Angaben gemacht werden. 2016 haben nach Angaben des Kraftfahrtbundesamtes 1,6 Millionen Fahrschüler eine praktische Prüfung absolviert. Es gab also mehr als 1,6 Millionen Fahrschüler, die bei der Suche und Auswahl einer Fahrschule mit der Werbung mit Preisen und ggf. auch mit Simulatoren konfrontiert waren.
In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Werbung mit einer Anerkennung eines Fahrschulsimulators ebenfalls wegen Irreführung außergerichtlich unterbunden. Eine Anerkennung der Geräte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden gibt es derzeit nicht.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121518
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>
Jahresbericht der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen 2016 >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbekennzeichnung beim Influencer Marketing – Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Cashback-Aktionen für förderfähige Wärmepumpen – Gefahr des Erhalts überhöhter Fördermittel
-
Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen – BGH bestätigt Rechtsauffassung des OLG Köln
-
Sieben Jahre Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ – Beschwerdeaufkommen bei der Wettbewerbszentrale stark gestiegen