Home News Irreführende Werbung mit Hotel-Sternen auf Buchungsportal hotel.de untersagt – Wettbewerbszentrale auch in zweiter Instanz erfolgreich

Irreführende Werbung mit Hotel-Sternen auf Buchungsportal hotel.de untersagt – Wettbewerbszentrale auch in zweiter Instanz erfolgreich

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren gegen die Betreiberin der Plattform hotel.de hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 3 U 1974/15; Revision nicht zugelassen) die erstinstanzliche Untersagung der Werbung für Hotelbetriebe unter Angabe von Sternesymbolen im Buchungsportal „hotel.de“ bestätigt (Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.08.2015, Az. 4 HK O 6806/14). Die Wettbewerbszentrale hat sich damit auch in zweiter Instanz gegen die Betreiberin der Buchungsplattform für Hotels durchgesetzt.

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren gegen die Betreiberin der Plattform hotel.de hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 3 U 1974/15; Revision nicht zugelassen) die erstinstanzliche Untersagung der Werbung für Hotelbetriebe unter Angabe von Sternesymbolen im Buchungsportal „hotel.de“ bestätigt (Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.08.2015, Az. 4 HK O 6806/14). Die Wettbewerbszentrale hat sich damit auch in zweiter Instanz gegen die Betreiberin der Buchungsplattform für Hotels durchgesetzt.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung mit 5-zackigen Sternesymbolen als irreführend beanstandet, da diese nicht auf einer Überprüfung durch eine neutrale Stelle anhand objektiver Kriterien, insbesondere nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung, beruhte.

Das OLG Nürnberg gab der Wettbewerbszentrale Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass das Publikum bei einer Sterne-Werbung für einen Hotelbetrieb eine Überprüfung durch eine neutrale unabhängige Stelle anhand objektiver Merkmale erwarte. Beruhe die Sterne-Angabe dagegen auf einer Selbsteinschätzung des Hotels sowie Kundenerfahrungen und werde dies nicht klar und eindeutig kommuniziert, sei die Werbung für den Verbraucher irreführend.

„Wir begrüßen diese Entscheidung“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale in einer ersten Bewertung des Urteils. „Wer mit Sternesymbolen für Hotelbetriebe wirbt, muss gewährleisten, dass der Werbung eine Überprüfung anhand objektiver Kriterien durch eine neutrale Stelle zugrunde liegt. Ist dies nicht der Fall, muss dies deutlich und unmissverständlich kommuniziert werden, da ansonsten der Nutzer des Portals über die Basis des Sterne-Testates getäuscht wird“, so Schönheit weiter. Eine Revision gegen das Urteil hat das OLG Nürnberg nicht zugelassen.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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