Home News Beschränkung des Internetvertriebs: Wettbewerbszentrale verklagt Weber-Grill wegen unzulässiger Logo-Klausel – Rechtssicherheit für Hersteller und Online-Händler erforderlich

Beschränkung des Internetvertriebs: Wettbewerbszentrale verklagt Weber-Grill wegen unzulässiger Logo-Klausel – Rechtssicherheit für Hersteller und Online-Händler erforderlich

In einem aktuellen Kartellrechtsstreit strebt die Wettbewerbszentrale eine weitere gerichtliche Klärung an, um generell für Markenhersteller und deren Vertragshändler Rechtssicherheit zu schaffen, inwiefern Hersteller den Vertrieb über das Internet durch die Händler vertraglich einschränken dürfen.

Im konkreten Fall geht es im Kern um die Verwendung einer sog. Logo-Klausel, die der namhafte Hersteller von Weber-Grillgeräten und -zubehör in Vertriebsverträgen mit Vertragshändlern verwendet hat.

In einem aktuellen Kartellrechtsstreit strebt die Wettbewerbszentrale eine weitere gerichtliche Klärung an, um generell für Markenhersteller und deren Vertragshändler Rechtssicherheit zu schaffen, inwiefern Hersteller den Vertrieb über das Internet durch die Händler vertraglich einschränken dürfen.

Im konkreten Fall geht es im Kern um die Verwendung einer sog. Logo-Klausel, die der namhafte Hersteller von Weber-Grillgeräten und -zubehör in Vertriebsverträgen mit Vertragshändlern verwendet hat. Nach dieser Klausel war es den Vertragshändlern verwehrt, die Waren des besagten Herstellers auf Internetplattformen anzubieten, wenn dabei neben dem Kennzeichen oder Logo des Vertragshändlers auch Name, Logo oder Kennzeichen des Drittanbieters, nämlich des Plattformbetreibers, erkennbar waren.

Die in Rede stehende Vertragsklausel lautete wie folgt:

„Wenn die Webseite des Vertragshändlers über eine Internetplattform eines Drittanbieters (zum Beispiel Marktplätze oder Portalseiten) gehostet wird, darf die Webseite des Vertragshändlers selbst nicht den Namen oder das Logo des Drittanbieters enthalten, oder sonst sichtbar sein, auch nicht im Sinne eines sog. ‚Co-Brandings’ zwischen dem Vertragshändler und den Logos und sonstiger Kennzeichen des Drittanbieters.“

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Klausel als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (§ 1 GWB) beanstandet, weil damit faktisch den Vertriebshändlern der Vertrieb über Internetplattformen unmöglich gemacht wird. Denn die Einbindung von Webseiten der Händler in derartige Plattformen erfolgt stets mit entsprechender Erkennbarkeit von Namen, Logo und Kennzeichen des jeweiligen Plattformbetreibers.

Da der Wettbewerbsstreit nicht außergerichtlich beigelegt werden konnte, hat die Wettbewerbszentrale nunmehr Klage zum Landgericht Mainz eingereicht. Das Verfahren soll zur weiteren Klärung von Fragen rund um das Thema Einschränkungen des Vertriebs über das Internet beitragen.

Beim Vertrieb über das Internet besteht häufig ein Interessenkonflikt zwischen den berechtigten Interessen der Hersteller nach einer Präsentation ihrer Markenprodukte in einem dem Markenimage entsprechenden Rahmen einerseits und den berechtigten Interessen der Händler andererseits, das Internet uneingeschränkt für den Vertrieb nutzen zu dürfen. In diesem Konflikt sind auch Verbraucherinteressen zu berücksichtigen. Wo allerdings die kartellrechtlichen Grenzen verlaufen, ist im Detail noch nicht abschließend geklärt.

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Wettbewerbszentrale ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erwirkt (Urteil vom 05.06.2014, Az. 16 U (Kart) 154/13), wonach dem Unternehmen Casio die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen eines Kartellverstoßes rechtskräftig untersagt wurde:

„Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen’ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Das Bundeskartellamt hat seine jüngste Entscheidung gegen Asics zum Thema Internetvertriebsbeschränkungen zum Anlass genommen, einen Diskussionsprozess zur kartellrechtlichen Beurteilung von Internetvertriebsbeschränkungen und -plattformverboten anzustoßen. Diese betraf allerdings eine andere Sachverhaltskonstellation als die oben genannten.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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Weiterführende Informationen

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 17.06.2014 // Kamerahersteller Casio Europe darf Vertrieb über Internetplattformen nicht ausschließen – Oberlandesgericht Schleswig bestätigt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale >>

(Az. D 1 0270/14)

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