Home News Unzulässige Werbung mit gesetzlich vorgeschriebener Reisepreisabsicherung

Unzulässige Werbung mit gesetzlich vorgeschriebener Reisepreisabsicherung

Mit Urteil vom 15.05.2013, Az. 3-08 O 175/12 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Frankfurt am Main einem Reiseveranstalter untersagt, für eine Pauschalreise damit zu werben, dass ein Vorteil dieser Reise in der Übergabe eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k BGB liege. Der Reiseveranstalter hatte in seinem Internetauftritt unter der Überschrift „Die trendtours Vorteile“ mit der Aussage geworben:

Mit Urteil vom 15.05.2013, Az. 3-08 O 175/12 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Frankfurt am Main einem Reiseveranstalter untersagt, für eine Pauschalreise damit zu werben, dass ein Vorteil dieser Reise in der Übergabe eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k BGB liege. Der Reiseveranstalter hatte in seinem Internetauftritt unter der Überschrift „Die trendtours Vorteile“ mit der Aussage geworben:

„Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein“.

Später dann warb das Unternehmen ebenfalls unter der Überschrift „Die trendtours Vorteile“ mit der Aussage „Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein“.

In seiner Entscheidung bestätigt das LG Frankfurt am Main die Auffassung der Wettbewerbszentrale, die in dieser Werbung eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gesehen hatte. „Wir begrüßen diese Entscheidung“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung. „Nach der aktuellen Rechtsprechung u. a. des OLG Köln darf der Reiseveranstalter durchaus auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung hinweisen, wenn dies unter Verzicht auf Hervorhebung im Rahmen der Leistungsbeschreibung einer Pauschalreise erfolgt. Nicht statthaft ist jedoch eine Werbung, die dem Verbraucher den Eindruck vermittelt, es handele sich um einen besonderen Vorteil gerade des Angebotes des werbenden Reiseveranstalters“, so Schönheit weiter.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen:
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Landgrafenstraße 24 B
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Tel.: 06172-1215-15
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de

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