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Beförderungsbedingungen zahlreicher Fluggesellschaften unzulässig

Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen Beförderungsbedingungen von im deutschen Markt tätigen Fluggesellschaften beanstandet. Die Beanstandungen bezogen sich dabei zum einen auf Preisänderungsvorbehalte, die bei nachträglichen Erhöhungen von Steuern und Abgaben eine Preiserhöhung zu Gunsten der Fluggesellschaft und zu Lasten der Reisenden vorsahen. Nach dem Gesetz sind solche nachträglichen Preisänderungsvorbehalte nur statthaft, wenn zwischen Ticketkauf und Abflugtermin mehr als vier Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB).

Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen Beförderungsbedingungen von im deutschen Markt tätigen Fluggesellschaften beanstandet. Die Beanstandungen bezogen sich dabei zum einen auf Preisänderungsvorbehalte, die bei nachträglichen Erhöhungen von Steuern und Abgaben eine Preiserhöhung zu Gunsten der Fluggesellschaft und zu Lasten der Reisenden vorsahen. Nach dem Gesetz sind solche nachträglichen Preisänderungsvorbehalte nur statthaft, wenn zwischen Ticketkauf und Abflugtermin mehr als vier Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB).

Zum anderen monierte die Wettbewerbszentrale Beförderungsbedingungen, die gegenüber dem deutschen Kunden ausschließlich in fremder Sprache abgefasst waren als intransparent (§ 307 BGB).

Die überwiegende Zahl der Beanstandungen konnte außergerichtlich durch Unterlassungserklärungen bei gleichzeitiger Vereinbarung von Umstellungsfristen erledigt werden. So haben sich bislang unter anderem Ryanair, Air France, Alitalia, Air Canada sowie Austrian Airlines zur Unterlassung verpflichtet.

In einem Falle war die Wettbewerbszentrale gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei untersagte das Landgericht München I auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Fluggesellschaft Etihad Airways die Verwendung eines unzulässigen Preisänderungsvorbehalts im Wege der einstweiligen Verfügung (LG München I, Urteil vom 19.04.2011, Az. 12 O 7134/11, nicht rechtskräftig). Das Gericht ließ dabei den Einwand von Etihad nicht gelten, es sei nicht Deutsches Recht, sondern vielmehr das Heimatrecht der Fluggesellschaft anwendbar. „Die Entscheidung macht deutlich, dass im deutschen Markt operierende Airlines sich grundsätzlich nicht nur den wirtschaftlichen, sondern auch den rechtlichen Anforderungen dieses Marktes stellen müssen“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. „Nur dann bestehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter und für den Verbraucher ein verlässliches Schutzniveau“, so Schönheit weiter.

Die Wettbewerbszentrale rät daher allen im deutschen Markt tätigen Fluggesellschaften, ihre Beförderungsbedingungen im Hinblick auf die Vorgaben des deutschen Klausel- und Verbraucherschutzrechts zu überprüfen und, so erforderlich, anzupassen.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen:
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Wettbewerbszentrale
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg v. d. H.
Tel.: 06172-1215-15
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de

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