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Kein Flugpreis ohne Luftverkehrssteuer

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 31 O 62/11 (nicht rechtskräftig) der Fluggesellschaft Germanwings untersagt, für die von Ihr angebotenen Flüge unter Angabe von Preisen zu werben, die die seit dem 01.01.2011 gültige obligatorische Luftverkehrssteuer nicht enthalten.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 31 O 62/11 (nicht rechtskräftig) der Fluggesellschaft Germanwings untersagt, für die von Ihr angebotenen Flüge unter Angabe von Preisen zu werben, die die seit dem 01.01.2011 gültige obligatorische Luftverkehrssteuer nicht enthalten.

Germanwings hatte auf der eigenen Internetseite sowie auch in einem E-Mail-Newsletter hervorgehoben mit ab-Preisen von € 9,99 geworben. Erst in einem winzigen Sternchenhinweis wurde ausgeführt, dass auf diesen Preis noch die Luftverkehrssteuer, die für innerdeutsche sowie europäische Flüge € 8,00 pro Strecke beträgt, aufgeschlagen wird.

„Dies widerspricht eindeutig der klaren gesetzlichen Vorgabe sowohl des europäischen als auch des nationalen Gesetzgebers“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Jede Preiswerbung für Flugreisen muss die obligatorische Luftverkehrssteuer enthalten. Nur dann ist sowohl die Gleichheit im Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern als auch eine korrekte Preisinformation für den Verbraucher gewährleistet“, so Schönheit weiter.

Der vorliegende Fall stellt in der Rechtsverfolgungspraxis der Wettbewerbszentrale keinen Einzelfall dar. Schon zuvor musste die Wettbewerbszentrale gegen Werbemaßnahmen von Reiseveranstaltern einschreiten, die die Luftverkehrssteuer ebenfalls in die Preisaussagen zu Flugpauschalreisen nicht inkludiert hatten. Hierunter waren so namhafte Anbieter wie Berge & Meer, AIDA Cruises und Mediplus. Diese Auseinandersetzungen konnten jedoch gütlich ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden. Die Wettbewerbszentrale rät allen Fluggesellschaften sowie Reiseveranstaltern, die eigene Preiswerbung im Hinblick auf die Einbeziehung der Luftverkehrssteuer zu überprüfen und gegebenenfalls kurzfristig Korrekturen vorzunehmen.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen:
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg v. d. H.
Tel.: 06172-1215-15
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de

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