Home News Wettbewerbszentrale sieht nach heutiger BGH-Entscheidung keinen echten Spielraum für Preiswettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Wettbewerbszentrale sieht nach heutiger BGH-Entscheidung keinen echten Spielraum für Preiswettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Bundesgerichtshof: Apotheker dürfen Kunden beim Kauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln Bonustaler oder Gutscheine nur mit geringem Wert gewähren

-5-Euro-Gutschein unzulässig-

Im Einzelhandel ist es üblich, Kunden beim Kauf bestimmter Produkte Prämientaler oder Gutscheine zu schenken. Apotheker stoßen mit diesem Vorhaben auf rechtliche Probleme. Dies liegt an

Bundesgerichtshof: Apotheker dürfen Kunden beim Kauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln Bonustaler oder Gutscheine nur mit geringem Wert gewähren

-5-Euro-Gutschein unzulässig-

Im Einzelhandel ist es üblich, Kunden beim Kauf bestimmter Produkte Prämientaler oder Gutscheine zu schenken. Apotheker stoßen mit diesem Vorhaben auf rechtliche Probleme. Dies liegt an den speziellen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, die vorsehen, dass rezeptpflichtige Arzneimittel in jeder Apotheke in Deutschland zu einem einheitlichen Preis an den Verbraucher abgegeben werden müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung auch dann vorliegt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber beim Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn günstiger erscheinen lassen. Damit folgte der BGH der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale. Derartige Verstöße gegen die Preisbindung sind nach Auffassung des BGH aber nur dann unlauter, wenn sie geeignet sind, die Interessen der Wettbewerber und sonstigen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen. Dies sei bei Werbegaben im Wert von bis zu einem Euro noch nicht der Fall, bei einem Wert von 5 Euro sei eine spürbare Beeinträchtigung aber gegeben. Dementsprechend hat der BGH mehrere Apotheken-Bonussysteme für zulässig erklärt, deren Bonustaler nur einen geringen, bis zu einem Euro liegenden Wert hatten. Verboten hat er dagegen die Werbung mit Apotheken-Gutscheinen im Wert von 5 Euro.

Die Frage, ob diese gesetzlich vorgesehene Preisbindung tangiert wird, wenn beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln Taler, Gutscheine oder ähnliches in der Apotheke gewährt werden dürfen, beschäftigt die Gerichte seit langem. Die Rechtsprechung war hier vollkommen uneinheitlich. Deshalb hatte die Wettbewerbszentrale in drei bis zum BGH geführten Verfahren eine endgültige Klärung angestrebt.

„Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die Apothekenpreisbindung nicht durch werthaltige Bonussysteme unterlaufen werden kann. Ein sich gegenseitig überbietender Preiswettbewerb über die Höhe der Rabatt- und Bonusvergünstigungen für verschreibungspflichtige Medikamente wird in Apotheken damit auch künftig an der geringen Wertgrenze scheitern. Rabattschlachten in Apotheken wird es daher wohl nicht geben“, erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung der Urteile.

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Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 172/2010 >>

News der Wettbewerbszentrale vom 12.02.2009 >>

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