Mit Urteil vom 19.03.2010, Az. 02HK O 1900/09 (nicht rechtskräftig) hat das LG Leipzig in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Klageverfahren der Unister GmbH die rechtswidrige Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de untersagt.
Im dortigen Buchungsformular war zusätzlich zum Preis für eine Flugreise der Betrag für eine sogenannte „Servicegebühr“ aufgeführt. Ferner enthielt das Buchungsformular eine vom Anbieter bereits voreingestellte Reiseversicherung. Der Kunde, der diese Reiseversicherung nicht wünschte, musste diese ausdrücklich im Wege des „Opt-Out“ abwählen.
Das Gericht wertete sowohl die fehlende Einberechnung der „Servicegebühr“ in den Reisepreis als auch die Berechnung der Reiseversicherung ohne ausdrückliches „Opt-In“ des Kunden als Verstoß gegen die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Artikel 23 VO (EG) 1008/2008 – EU-LuftverkehrsdiensteVO) und damit zugleich als Verletzung des deutschen Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 11 UWG).
„Wir begrüßen diese Entscheidung“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Das Urteil macht deutlich, dass die EU-Vorgaben zur Flugpreiswerbung nicht nur für die Angebotswerbung von Fluggesellschaften, sondern auch für Angebote von Reisevermittlern, wie den Betreibern von Internetbuchungsportalen, gelten. Nur eine solche Auslegung wird dem Anliegen des EU-Gesetzgebers, den Kunden durch eine Werbung mit echten Endpreisen sowie eine Opt-In-Mechanik bei fakultativen Nebenleistungen zu schützen, gerecht.“, so Schönheit in seiner Bewertung weiter.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121515
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de
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