Home News Plagiate von „Bauhaus-Klassikern“ bleiben in Deutschland verboten – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Plagiate von „Bauhaus-Klassikern“ bleiben in Deutschland verboten – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Mit Beschluss vom 13. August 2009, Az. I ZR 32/08 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Firma Dimensione aus Italien gegen das Urteil des OLG Hamburg vom 23.01.2008, Az. 5 U 211/06 zurückgewiesen. Damit ist das gerichtliche Verbot rechtskräftig, wonach nachgeahmte Bauhaus-Möbel im Stile von Mies van der Rohe, Le Corbusier und anderer Designer, ebenso wie andere Designobjekte – beispielsweise die berühmte Wagenfeld-Leuchte –, nicht mit Werbeaussagen wie „Top-Design zu Factory-Outlet-Preisen!“, „Direkt in Italien vom Hersteller kaufen – bis zu 50% sparen!“, „Im Direkteinkauf bis zu 57% günstiger“, „… zeitlich begrenzter Kollektionsverkauf. Betroffen: fast alle Bauhaus-Klassiker …“, beworben werden dürfen.

Mit Beschluss vom 13. August 2009, Az. I ZR 32/08 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Firma Dimensione aus Italien gegen das Urteil des OLG Hamburg vom 23.01.2008, Az. 5 U 211/06 zurückgewiesen. Damit ist das gerichtliche Verbot rechtskräftig, wonach nachgeahmte Bauhaus-Möbel im Stile von Mies van der Rohe, Le Corbusier und anderer Designer, ebenso wie andere Designobjekte – beispielsweise die berühmte Wagenfeld-Leuchte –, nicht mit Werbeaussagen wie „Top-Design zu Factory-Outlet-Preisen!“, „Direkt in Italien vom Hersteller kaufen – bis zu 50% sparen!“, „Im Direkteinkauf bis zu 57% günstiger“, „… zeitlich begrenzter Kollektionsverkauf. Betroffen: fast alle Bauhaus-Klassiker …“, beworben werden dürfen.

Bereits das LG Hamburg hatte mit Urteil vom 24.10.2006, Az. 312 O 188/06, die in einer großen deutschen Tageszeitung und einem Magazin erschienenen Werbeanzeigen mit den vorzitierten Werbeaussagen für den Verkauf von Bauhaus-Designobjekten auf Betreiben der Wettbewerbszentrale verboten. Denn die angesprochenen Leser werden darüber in die Irre geführt, dass die angebotenen Waren ohne Zustimmung der eigentlichen Rechteinhaber hinsichtlich der beworbenen Bauhaus-Klassiker in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. „Da die angesprochenen Kundenkreise gerade bei hochpreisigen Designobjekten wie den Klassikern der Bauhaus-Epoche daran interessiert sind, Originale zu erwerben, werden sie in ihrer Erwartungshaltung getäuscht“, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale feststellt. „Gleichzeitig ist es wichtig die Hersteller der Originale vor Nachahmern, die nicht selten minderwertige Ware auf den Markt bringen, zu schützen“, so Dr. Ottofülling.

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Büro München
RA Dr. Andreas Ottofülling
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