Home News Verkaufswettbewerbe in der Touristik: OLG Frankfurt zieht klare Grenzen

Verkaufswettbewerbe in der Touristik: OLG Frankfurt zieht klare Grenzen

Mit Urteil vom 20.04.2009, AZ: 6 U 48/08 (nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Klage der Wettbewerbszentrale der Fluggesellschaft Condor einen Verkaufswettbewerb für Reisebüros untersagt. Condor hatte im Jahr 2007 damit geworben, dass die zehn Reisebüros, die innerhalb eines viermonatigen Aktionszeitraumes die meisten Flüge mit Condor auf die Kanarischen Inseln verkauften, als Gewinn einen Einkaufsgutschein über € 5.000,00 erhielten. Zusätzlich

Mit Urteil vom 20.04.2009, AZ: 6 U 48/08 (nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Klage der Wettbewerbszentrale der Fluggesellschaft Condor einen Verkaufswettbewerb für Reisebüros untersagt. Condor hatte im Jahr 2007 damit geworben, dass die zehn Reisebüros, die innerhalb eines viermonatigen Aktionszeitraumes die meisten Flüge mit Condor auf die Kanarischen Inseln verkauften, als Gewinn einen Einkaufsgutschein über € 5.000,00 erhielten. Zusätzlich wurden den teilnehmenden Reisebüros weitere Gewinne wie Reisen und andere Preise versprochen.

Das Gericht wertete diese Maßnahme der Verkaufssteuerung als wettbewerbswidrige unsachliche Einflussnahme auf die Beratungstätigkeit der Reisebüros gegenüber den dort Rat suchenden Kunden. Zwar wisse der Kunde, der zwecks Beratung das Reisebüro aufsuche, dass für den Absatzerfolg den Reisebüros Provisionen zufließe, die je nach Leistungsträger unterschiedlich hoch sein können. Er rechne jedoch nicht mit einer derart massiven Einflussnahme auf die Reisebüros durch einen Verkaufswettbewerb, der auf den, so das Gericht, „sportlichen Ergeiz“ setze. Dies habe zur Folge, dass zur Erreichung der Siegerposition gegebenenfalls auch Kundeninteressen hintangestellt würden.

„Das Gericht betont die Ratgeberfunktion der Reisebüros für den Kunden und zieht in seiner Entscheidung klare Grenzen für die Zulässigkeit der Einflussnahme hierauf durch Verkaufswettbewerbe von Leistungsträgern.“ so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, bei der
Wettbewerbszentrale zuständig für die Touristikbranche. „Erlaubt ist der Provisionswettbewerb gegenüber den Reisebüros. Unzulässig hingegen ist ein Verkaufswettbewerb, der sich direkt an die Mitarbeiter im Reisebüro wendet, aber auch ein Wettbewerb, der die Reisebüros dazu anhält, Sieger mit möglichst vielen Buchungen innerhalb eines Aktionszeitraumes zu werden“ so Schönheit weiter.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Weitere Informationen:
Herr Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
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