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Wettbewerbszentrale beanstandet Preiswerbung von Fluggesellschaften

Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat das Landgericht
München I mit Beschluss vom 26. 6. 2009 (Aktenzeichen 21 O 11767/09) der irischen Fluglinie Aer Lingus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Rahmen ihres Internet-Buchungssystems einen als „Gesamtpreis“ bezeichneten Preis für eine Flugreise auszuweisen, sofern zusätzliche obligatorische Kosten berechnet werden.

Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat das Landgericht
München I mit Beschluss vom 26. 6. 2009 (Aktenzeichen 21 O 11767/09) der irischen Fluglinie Aer Lingus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Rahmen ihres Internet-Buchungssystems einen als „Gesamtpreis“ bezeichneten Preis für eine Flugreise auszuweisen, sofern zusätzliche obligatorische Kosten berechnet werden.

Die Fluggesellschaft hatte im Rahmen ihres deutschsprachigen Internet-Buchungssystems in der Buchungsmaske bei der Flugauswahl Preise dargestellt, die hervorgehoben als „Gesamtpreis“ bezeichnet wurden. Im nächsten Buchungsschritt erfolgte dann allerdings die Einbeziehung einer zusätzlichen „Bearbeitungsgebühr“, durch die sich der ursprüngliche „Gesamtpreis“ um einen Betrag von 5,00 € pro Person und Strecke, für Hin- und Rückreise mithin um 10,00 € erhöhte. Diese Preisdarstellung hatte die Wettbewerbszentrale zunächst außergerichtlich gegenüber dem Unternehmen beanstandet, ohne dass jedoch von dort eine befriedigende Reaktion erfolgt wäre.

„Die Darstellung eines vermeintlichen Gesamtpreises, auf den tatsächlich noch Zusatzkosten aufgeschlagen werden, führt Verbraucher in die Irre und benachteiligt überdies Wettbewerber, die mit echten Endpreisen werben“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für die Touristikbranche. „Derartige Preismogeleien sind sowohl nach europäischem wie auch nach nationalem Recht eindeutig unzulässig“, so Schönheit weiter.

Bereits zu Jahresbeginn war die Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen mehrere Fluglinien (Lufthansa, Ryanair, Easy-Jet) vorgegangen, die in ihren Internet-Reservierungssystemen unter Verstoß gegen EU-Recht (Artikel 23 EU-VO 1008/2008) Wunschleistungen wie etwa Reiseversicherungen als tatsächlich vom Kunden bestellt dargestellt hatten. „Bei solchen fakultativen Nebenleistungen fordert der Gesetzgeber das ausdrückliche „Opt-In“ des Kunden. Die Pflicht zur Abwahl dieser Wunschleistungen durch den Kunden im Wege des „Opt-Out“ ist rechtswidrig“ so erläutert Schönheit weiter. Seinerzeit hatten die betroffenen Fluggesellschaften auf die Intervention der Wettbewerbszentrale hin die Umstellung der Internet-Buchungssysteme verbindlich zugesichert.

Weitere Informationen:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Herr Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg

Telefon: 06172-1215-15
Fax: 06172-84422
E-Mail:schoenheit@wettbewerbszentrale.de

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de