Home News Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung gegen Bayerischen Hausärzteverband – Grenzen einer legitimen Information über den Stand der Verhandlungen zu Hausarztverträgen überschritten

Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung gegen Bayerischen Hausärzteverband – Grenzen einer legitimen Information über den Stand der Verhandlungen zu Hausarztverträgen überschritten

Das Landgericht München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung gegen den Bayerischen Hausärzteverband erlassen (Entscheidung vom 07.04.2009, Az. 11HK O 6351/09 – nicht rechtskräftig). Gegenstand ist eine vom Bayerischen Hausärzteverband an seine Mitglieder herausgegebene Patienteninformation, mit der nach Auffassung der Wettbewerbszentrale Patienten zum Wechsel in die AOK veranlasst werden sollten. Das Gericht hat nun dem Hausärzteverband untersagt, seinen Mitgliedern eine derartige Patienteninfo zur Verfügung zu stellen.

Das Landgericht München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung gegen den Bayerischen Hausärzteverband erlassen (Entscheidung vom 07.04.2009, Az. 11HK O 6351/09 – nicht rechtskräftig). Gegenstand ist eine vom Bayerischen Hausärzteverband per Rundfax vom 6. März 2009 an seine Mitglieder herausgegebene Patienteninformation, mit der nach Auffassung der Wettbewerbszentrale Patienten zum Wechsel in die AOK veranlasst werden sollten. Das Gericht hat nun dem Hausärzteverband untersagt, seinen Mitgliedern eine derartige Patienteninfo (unten auszugsweise dargestellt) zur Verfügung zu stellen.

Bei der Wettbewerbszentrale waren, nachdem Ärzte die Patienteninformation in ihrer Praxis veröffentlicht hatten, zahlreiche Beschwerden von Patienten eingegangen. Nach deren Schilderungen seien sie von Ärzten bedrängt worden, in die AOK zu wechseln. Hintergrund ist der vom Bayerischen Hausärzteverband mit der AOK abgeschlossene Hausarztvertrag, der nach Auffassung des Verbandes die hausärztliche Versorgung auch durch eine angemessene Vergütung sichert. Andere Krankenkassen hätten einen derartigen Vertrag bislang nicht angeboten.

Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin die Vorgehensweise des Hausärzteverbandes beanstandet. Die den Hausärzten vorgeschlagene Patienteninfo missbraucht nach Auffassung der Wettbewerbszentrale das Vertrauen des Patienten in den Arzt. Zwar wird in der Patienteninfo um Verständnis dafür gebeten, dass der Arzt keine konkrete Empfehlung für eine bestimmte Krankenkasse geben darf. Allerdings liest sich aus Sicht der Patienten der Text im Weiteren so, als werde die AOK Bayern konkret vom Hausarzt empfohlen.

Das Landgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung: „Der Tenor des Schreibens … überschreitet dabei auch die Grenzen einer legitimen Information über den Stand der Verhandlungen mit den verschiedenen Kassen über den Abschluss eines Hausarztvertrages. … Auf Grund des in besonderem Maße geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten steht zu besorgen, dass Patienten sich zu einem Krankenkassenwechsel gedrängt fühlen, um das Wohlwollen und die Zuwendung ihres Arztes nicht zu verlieren…“

„Ärzte dürfen zwar über gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen informieren. Sie dürfen aber nicht aus eigennützigen Motiven die Krankenkassenwahl steuern.“, erläutert Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für den Wettbewerb im Gesundheitswesen. „Hierdurch wird der Wettbewerb zum Nachteil von Patienten und anderen Krankenkassen massiv verzerrt.“

Der Fall ist indessen kein Einzelfall: Noch weiter geht der Hausärzte Erlangen und Umgebung e. V., der ebenfalls ein Informationsschreiben für Patienten an seine Mitglieder ausgegeben hat. Dieses hebt den AOK-Hausarztvertrag hervor und enthält den Hinweis, dass für die Versicherten der anderen Krankenkassen ab dem 1.7. Leistungen stark eingeschränkt werden: „Für die Versicherten der SBK, BEK, TK, DAK u.a: Stark eingeschränkte Sprechzeiten! Hausbesuche können nur noch im Notfall durchgeführt werden! Wenn Sie dies nicht wollen, ziehen Sie Konsequenzen!“. Die Wettbewerbszentrale ist auch gegen dieses Schreiben wegen des unangemessenen unsachlichen Einflusses auf die Patienten im Wege der Abmahnung vorgegangen. Das außergerichtliche Verfahren läuft noch.

Weiterführende Informationen:

Auszug aus dem Vorschlag des Bayerischen Hausärzteverbandes vom 06.03.2009 für eine Patienteninformation:

„… So bieten die meisten Kassen ihren Versicherten entgegen ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung bis heute keinen Hausarztvertrag an.

Nur die AOK Bayern ist bisher als einzige Kasse bereit, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und hat mit dem Hausärzteverband einen umfassenden Hausarztvertrag abgeschlossen.

Dieser AOK-Hausarztvertrag bringt für die Versicherten der AOK deutliche Vorteile:

Alle AOK-Versicherten können diesem Vertrag beitreten und profitieren damit nicht nur von den Vorteilen, sondern tragen gleichzeitig zum künftigen Erhalt der hausärztlichen Versorgung bei.

Liebe Patienten, wenn Sie über einen Kassenwechsel nachdenken, sollten Sie vielleicht auch den Erhalt Ihrer hausärztlichen Versorgung in Ihre Überlegungen einbeziehen. Wenn es keinen Hausarzt mehr gibt, heißt die Alternative lange Anfahrtswege, lange Wartezeiten, …“

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Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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