Niemand wirbt so aggressiv mit Ausverkäufen und Rabatten wie Orientteppichhändler. Die Masche, kurz nach der Eröffnung eines Ladenlokals sofort einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchzuführen, um so den Eindruck zu erwecken, es werden günstige Preise angeboten, wird immer wieder von Orientteppichhändlern betrieben – und von der Wettbewerbszentrale erfolgreich unterbunden.
Das Firmenkonglomerat „Tratex“ mit Hauptsitz in Süddeutschland hat diese Praxis zwischenzeitlich so weit ausgebaut, dass im Wechsel Neueröffnungen und Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe durch verschiedene GmbHs durchgeführt werden.
Die Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart, geht seit Jahren gegen die wettbewerbswidrige Mondpreiswerbung im Orientteppichhandel vor. Jüngst hat sie ein Urteil gegen die ebenfalls zur Tratex-Gruppe gehörende Samtex GmbH erwirkt, das nun rechtskräftig geworden ist (Landgericht Passau, Urteil vom 03.11.2008 – 1 HK O 9/08):
Das beklagte Unternehmen hatte am 14.06.2007 eine Filiale in Passau mit einer „Neueröffnungswerbung“ beworben. Der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe folgte dann ab dem 19.10.2007, also nach vier Monaten und einer Woche. Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass es sich im Orientteppichhandel um so genannte Mondpreise handelt, wenn vor der Preisreduzierung der frühere Preis nicht mindestens drei Monate lang gefordert wurde.
Im vorliegenden Fall war jedoch zu berücksichtigen, dass das Geschäftslokal zeitweise über längere Zeiträume geschlossen war, so dass die tatsächlichen Öffnungszeiten dieser Filiale tatsächlich keine drei Monate betrugen. Die Wettbewerbszentrale konnte diesen Umstand auch nachweisen. Dies war deshalb möglich, weil die Beschwerdeführer mehrfach vor Ort die Verkaufstätigkeit des Teppichverkäufers überprüft hatten. So ist das Landgericht Passau der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat das „Tratex“-Unternehmen wegen der Mondpreiswerbung zur Unterlassung verurteilt.
„Dieser Fall zeigt, dass erfolgreich mit wettbewerbsrechtlichen Instrumenten gegen unlautere Räumungsverkäufe vorgegangen werden kann“, so Rechtsanwältin Susanne Jennewein, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart. „Wichtig dabei ist, dass die Verkaufstätigkeit vor Ort überprüft wird und somit beweisbar ist.“
Bereits mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2005 (Az. 31 U 67/05 KfH) hatte die Wettbewerbszentrale der zur Tratex-Gruppe gehörenden OMN GmbH untersagen lassen, einen Räumungsverkauf mit Preisgegenüberstellungen zu bewerben, wenn die höheren Preise noch keine drei Monate vor Ort gefordert worden sind. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Räumungsverkauf, der bereits drei Wochen nach der Gewerbeanmeldung mit Preisgegenüberstellungen beworben wurde. Die höheren Preise innerhalb dieser Preisgegenüberstellungen konnten somit noch gar keine drei Monate vor Ort gefordert worden sein.
Wettbewerbszentrale
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