– Apotheken unter Druck: Gefahr von Wettbewerbsverstößen auf dem Apothekenmarkt steigt – Hoher Beratungsbedarf; Manipulation von Ärzten: Dienstleister bieten wettbewerbswidrige Provisionen an –
„Der Gesundheitsmarkt ist in Bewegung – auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Neue Vertriebsformen werfen neue wettbewerbsrechtliche Fragen auf.“ Dieses Fazit zog Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für das Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen anlässlich des heutigen Pressegesprächs in Bad Homburg.
Sortimentsausweitung bei Apotheken
„Apotheker sollten bei Veränderung ihres Sortiments darauf achten, dass neue Angebote mit der besonderen Fachkompetenz eines Apothekers im Zusammenhang stehen“, empfahl Köber. Denn die Gefahr von Wettbewerbsverstößen auf dem Apothekenmarkt steige mit zunehmender Kreativität bei der Ausweitung der Produktpalette von Apotheken. Nach der Beobachtung der Wettbewerbszentrale bewegen sich Apotheken teilweise von ihrem Kerngeschäft weg und riskieren damit eine Kollision mit der Apothekenbetriebsordnung. Diese sieht vor, dass neben dem Arzneimittelsortiment nur ein bestimmtes Randsortiment in der Apotheke verkauft werden darf (z. B. Nahrungsergänzungsmittel oder Pflegeprodukte). In der Praxis versucht jedoch mancher Apotheker, dieses Randsortiment weiter auszuweiten. Die Wettbewerbszentrale verzeichnet deshalb im Bereich der Apotheken einen steigenden Beratungsbedarf.
Als zulässig beurteilte beispielsweise das Oldenburger Oberlandesgericht den Verkauf von Weihnachtsengeln und anderen weihnachtlichen Deko-Artikeln in einer Apotheke (Az. 1 U 49/07). Die Arzneimittelversorgung sei durch dieses geringfügige Nebengeschäft nicht tangiert.
Anders sah es in einem weiteren Fall aus: Ein Reiseveranstalter hatte eine Werbegemeinschaft von Apothekern dafür gewonnen, Kataloge mit Gesundheitsreisen in der Apotheke auszulegen. Bei Buchung einer Reise durch Apothekenkunden erhielt der Apotheker eine Provision zwischen 5 und 10 %. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für unzulässig und klagte gegen Reiseveranstalter und Apotheker. Das Landgericht Köln (Az. 31 O 825/07 – nicht rechtskräftig) war der Auffassung, der Katalog entspreche nicht den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Apothekers, da hier ganz normale Erlebnisreisen ohne speziellen Gesundheitsbezug angeboten würden.
Einstieg der Einzelhändler in das Apothekengeschäft
„Soweit Einzelhandelsketten in das Apothekengeschäft einsteigen, müssen auch sie die dafür geltenden wettbewerbsrechtlichen Spielregeln einhalten“, stellte die Expertin klar.
Da die Kooperation von Einzelhandelsketten mit Apotheken noch jung ist und neue wettbewerbsrechtliche Fragen aufwirft, lässt die Wettbewerbszentrale im Falle Schlecker und dessen Kooperation mit der niederländischen Versandapotheke Vitalsana einige wettbewerbsrechtliche Fragen gerichtlich klären: Aus der Werbung von Schlecker wird nicht deutlich, dass bei einer Arzneimittelbestellung nicht Schlecker, sondern eine ausländische Versandapotheke Vertragspartner des Kunden wird. Außerdem wird die pharmazeutische Beratung ausschließlich über eine kostenpflichtige Beratungshotline und nur dann angeboten, wenn der Kunde zuvor in die Aufzeichnung des Gesprächs einwilligt. Die einschränkungslose pharmazeutische Beratung gehört aber zu den wesentlichen Pflichten eines Apothekers.
Manipulation des Verschreibungsverhaltens von Ärzten
Dass Patienten besonderes Vertrauen in Ärzte setzen, ist hinlänglich bekannt. Diesen Umstand machen sich nach der Erfahrung der Wettbewerbszentrale verschiedene Anbieter zunutze:
So versuchen Betreiber von Pflege- und Altersheimen oder Fitness-Studios über die Ärzte an neue Kunden zu kommen. Hierzu versprechen sie Ärzten eine Provision, wenn diese Patienten vermitteln. Derartige Provisionsangebote gegenüber Ärzten verstoßen gegen das ärztliche Berufsrecht und sind deshalb wettbewerbswidrig, weshalb die Wettbewerbszentrale hier häufiger für die Einhaltung der Spielregeln sorgen muss.
Köber schilderte einen Fall, in dem ein Pharmaunternehmen Ärzten für die Erstellung von „Feldstudien“ ein Honorar zahlte. Voraussetzung dafür war allerdings, dass die Ärzte ihre Patienten auf ein bestimmtes Arzneimittel – das des betreffenden Pharmaunternehmens – umstellten. „Es verstößt gegen ärztliches Berufsrecht, wenn unter dem Deckmantel von ‚Feldstudien’ oder ‚Forschungsvorhaben’ Provisionen pro verschriebenem Medikament an den Arzt ausgezahlt werden“, so Köber. „Nachdem solche Praktiken in der Vergangenheit mehrfach von den Gerichten untersagt wurden, geben namhafte Unternehmen heute regelmäßig Unterlassungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale ab.“
Rechtsprechung zur Arzneimittelwerbung sorgt für erhöhten Beratungsbedarf
Köber wies auf eine wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hin, die im Bereich der Arzneimittelwerbung für einen erhöhten Beratungsbedarf bei der Wettbewerbszentrale sorgt (Urteil vom 08.11.2007, Rechtssache C 374/05). Der EuGH hat darin festgestellt, dass die Europäische Arzneimittelrichtlinie (2001/83/EG) eine Vollharmonisierung im Bereich der Arzneimittelwerbung beabsichtige. In der Praxis bedeutet dies erhebliche Rechtsunsicherheit für Werbetreibende:
So enthält das nationale Heilmittelwerbegesetz (HWG) das Verbot, für Arzneimittel mit Zugaben zu werben. Die europäische Arzneimittelrichtlinie enthält aber kein solches Verbot. Im Falle eines Apothekers, der beim Kauf eines apothekenpflichtigen Arzneimittels die Zugabe eines Langenscheidt-Reiseführers versprach, wird das Landgericht Leipzig klären müssen, ob das Zugabeverbot den europäischen Regelungen entspricht.
Lebensmittel: Bilanz nach einem Jahr Health Claims Verordnung
„In der Praxis ist die seit dem 01.07.2007 anzuwendende Health Claims Verordnung noch nicht angekommen“, resümierte Köber anlässlich des Pressegesprächs. Bei der Wettbewerbszentrale seien kaum Anfragen und Beschwerden in Bezug auf dieses Regelwerk eingegangen.
Einen Fall aus der Brauereiwirtschaft hat die Wettbewerbszentrale dem Landgericht Siegen zur Entscheidung vorgelegt: Eine Brauerei bewirbt ein Biermischgetränk mit 2,5 Volumenprozent Alkohol, welches zu 50 % aus Bier und zu 50% aus einem Erfrischungsgetränk mit Guarana und erhöhtem Koffeingehalt besteht, mit der Bezeichnung „Energy“. Das Gericht hat nun zu klären, ob diese Bezeichnung vor dem Hintergrund der Health Claims Verordnung zulässig ist.
Im Bereich Lebensmittel liegt der Schwerpunkt bei Anfragen und Beschwerden weiterhin im Bereich der irreführenden Werbung.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
Medienkontakt:
Wettbewerbszentrale
RAin Ulrike Blum
Koordination Pressearbeit
Telefon: 06172/ 1215-40
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen:
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
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