Home News Klage der Wettbewerbszentrale gegen hessischen Energieversorger erfolgreich – Unternehmen darf Anbieterwechsel der Kunden nicht erschweren

Klage der Wettbewerbszentrale gegen hessischen Energieversorger erfolgreich – Unternehmen darf Anbieterwechsel der Kunden nicht erschweren

Mit einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 22 O 40/07 vom 10.04.2007) wurde ein hessischer Energieversorger auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung unlauteren Geschäftsgebarens verurteilt. Der Anbieter hatte, nachdem seine Kunden ihren dortigen Gasliefervertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt hatten, die Kündigungen zu einem viel späteren Zeitpunkt bestätigt und sich auf einen 12-monatigen Bindungszeitraum berufen oder die Kündigungen gänzlich zurückgewiesen.

Mit einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 22 O 40/07 vom 10.04.2007) wurde ein hessischer Energieversorger auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung unlauteren Geschäftsgebarens verurteilt.

Der Anbieter hatte, nachdem seine Kunden ihren dortigen Gasliefervertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt hatten, die Kündigungen zu einem viel späteren Zeitpunkt bestätigt und sich auf einen 12-monatigen Bindungszeitraum berufen oder die Kündigungen gänzlich zurückgewiesen. Tatsächlich aber konnte das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Kalendermonat gekündigt werden. Auf diese Weise hat der Versorger mehrfach Kunden entgegen der Rechtslage daran gehindert, kurzfristig den Energieanbieter zu wechseln. Hierdurch sind nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die Kunden über die vertraglichen Rechte irregeführt, die geschäftliche Unerfahrenheit einzelner Kunden ausgenutzt und die konkurrierenden Anbieter auf dem Gasmarkt unlauter behindert worden. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass die Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang begründet ist, hat das Unternehmen eingelenkt, sodass ein Anerkenntnisurteil erging.

„Solches Verhalten gereicht sämtlichen Marktbeteiligten zum Nachteil“, sagt Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Experte für den Bereich der Energiewirtschaft, „dem Konkurrenten werden durch die suggerierte Vertragsbindung Kunden vorenthalten und dem Kunden ein Anbieterwechsel erschwert.“

Die Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft rät den Unternehmen dringend, die geltenden Spielregeln im liberalisierten Versorgungsmarkt einzuhalten: „Werden Kunden und Wettbewerber hier über Gebühr benachteiligt, drohen im Zweifel schärfere Regulierungen, an denen der Markt kein Interesse haben kann,“ betont Brammen.

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