Home News Wettbewerbszentrale gegen Werbeverbot für klimaschädliche Pkw – Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bereits gesetzlich vorgeschrieben

Wettbewerbszentrale gegen Werbeverbot für klimaschädliche Pkw – Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bereits gesetzlich vorgeschrieben

In der Öffentlichkeit sind jüngst im Zusammenhang mit der Diskussion über den Klimaschutz Forderungen nach einem generellen Werbeverbot für alle klimaschädlichen Pkw nach dem Vorbild des Zigarettenwerbeverbots laut geworden. Die Wettbewerbszentrale hält ein totales Werbeverbot für derartige Fahrzeuge wegen der bereits existierenden Regelungen der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für nicht sinnvoll.

In der Öffentlichkeit sind jüngst im Zusammenhang mit der Diskussion über den Klimaschutz Forderungen nach einem generellen Werbeverbot für alle klimaschädlichen Pkw nach dem Vorbild des Zigarettenwerbeverbots laut geworden.

Die Wettbewerbszentrale hält ein totales Werbeverbot für derartige Fahrzeuge für nicht sinnvoll. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) bereits seit zwei Jahren detaillierte Regelungen zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen eines Fahrzeugs in der Werbung enthält. Danach sind in jeder Werbung für Neufahrzeuge sowie in Verkaufsräumen und -ausstellungen diese Werte unter Einhaltung der vorgeschriebenen Formalien anzugeben. Der Interessent soll dadurch eine Vergleichsmöglichkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erhalten und eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflichten stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Gerichte wenden diese Regelungen konsequent an, wie etliche Entscheidungen belegen (z. B. Urteil des OLG Oldenburg vom 14.09.2006, Az. 1 U 41/06; Urteil des LG Berlin vom 26.09.2006, Az. 15 O 521/06).

Nach der Erfahrung der Wettbewerbszentrale halten nahezu alle Kfz-Hersteller und –Händler die Vorgaben ein. Gegen ganz vereinzelt auftretende Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten schreitet die Wettbewerbszentrale im Sinne eines chancengleichen fairen Wettbewerbs konsequent ein.

„Es besteht die Gefahr, dass aufgrund von Gesetzesverstößen einzelner weiteren Forderungen nach mehr Regulierung Vorschub geleistet wird.“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Wettbewerbszentrale, Büro München und Experte für die Automobilbranche. „Die derzeit bestehenden Regelungen zur Kennzeichnungspflicht halten wir für ausreichend, um dem verantwortlichen Käufer eines Fahrzeugs eine Entscheidungsgrundlage zu bieten. Ein Werbeverbot ginge eindeutig zu Lasten der Branche, ohne dem Käufer eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen.“

Die Wettbewerbszentrale berät ihre Mitgliedsunternehmen im Vorfeld über die korrekte Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach der Pkw-EnVKV.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling.
Wettbewerbszentrale, Büro München
Tel. 089 – 592219
E-Mail: ottofuelling@wettbewerbszentrale.de

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de