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Irreführende Werbung für Preisstabilität nach der Mehrwertsteuererhöhung mit einer TÜV-Plakette

Die Wettbewerbszentrale hat für die Korrektur einer irreführenden Werbung des TÜV Rheinland für eine Plakette zur Preisstabilität von Produkten eines geprüften Unternehmens gesorgt.

Mit einer werbewirksamen TÜV-Plakette und den schlagwortartigen Hinweisen „Preisstabilität geprüft (90 %), Drogerieartikel, 30.04.2006 – 30.04.2007!“ hatte der TÜV Rheinland Anfang des Jahres auf seiner Homepage im Zusammenhang mit einer von ihm geprüften großen Drogeriemarktkette geworben.

Die Wettbewerbszentrale hat für die Korrektur einer irreführenden Werbung des TÜV Rheinland für eine Plakette zur Preisstabilität von Produkten eines geprüften Unternehmens gesorgt.

Mit einer werbewirksamen TÜV-Plakette und den schlagwortartigen Hinweisen „Preisstabilität geprüft (90 %), Drogerieartikel, 30.04.2006 – 30.04.2007!“ hatte der TÜV Rheinland Anfang des Jahres auf seiner Homepage im Zusammenhang mit einer von ihm geprüften großen Drogeriemarktkette geworben. Die Auditoren des TÜV bestätigten wörtlich: „Somit werden sich für den Verbraucher die Endpreise (Verkaufspreise) dieser Produkte zu mindestens 90 % nicht ändern.“

Im Hinblick auf die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% zum ersten Januar dieses Jahres erweckte diese Ankündigung den Eindruck, als wirke sich die Mehrwertsteuererhöhung nicht auf die Verkaufpreise aus. Tatsächlich war dies aber doch der Fall. Denn der TÜV vergab die Siegel auch dann, wenn sich der Preis entsprechend der Mehrwertsteuererhöhung erhöht hatte. Hierauf wurde allerdings in der Bewerbung des Prüfsiegels an keiner Stelle hingewiesen, so dass die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig war.

Der TÜV hat die Werbung nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale umgehend korrigiert und sich verpflichtet, diese nicht zu wiederholen.

„Die irreführende Werbung für Preisstabilität führt zum Einen zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Mitbewerber, weil in ein Produkt mit TÜV-Auszeichnung besonderes Vertrauen gesetzt wird.“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale. Zum anderen mache der Fall deutlich, dass Wettbewerbsverstöße rasch und ohne Inanspruchnahme von Behörden durch die Wirtschaft selbst beseitigt werden können.

Weitere Informationen:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
Wettbewerbszentrale, Büro München
Tel.: 089 / 59 22 19
E-Mail: ottofuelling@wettbewerbszentrale.de

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