Home News Wettbewerbszentrale lässt Rabattwerbung eines Orientteppichhändlers in Singen gerichtlich verbieten

Wettbewerbszentrale lässt Rabattwerbung eines Orientteppichhändlers in Singen gerichtlich verbieten

Das Landgericht Konstanz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren mit Urteil vom 09.11.2006, AZ: 8 O 17/06 KfH, entschieden, dass die Werbung für Preisvorteile bis zu 72 % „ab heute“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil die Reduzierung nicht von dem unmittelbar zuvor verlangten Preis vorgenommen worden war.

Das Landgericht Konstanz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren mit Urteil vom 09.11.2006, AZ: 8 O 17/06 KfH, entschieden, dass die Werbung für Preisvorteile bis zu 72 % „ab heute“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil die Reduzierung nicht von dem unmittelbar zuvor verlangten Preis vorgenommen worden war.

Der werbende Orientteppichhändler in Singen/Hohentwiel hatte mit einer Werbekampagne im Herbst 2005 für seinen Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe geworben. In großen Werbeprospekten hatte der Händler Preisreduzierungen von bis zu 72 % mit dem Zusatz „ab heute“ angekündigt. Tatsächlich aber wurden die beworbenen Rabatte nicht vom aktuellen Preis errechnet. Die höheren Preise, die der Kaufmann der Rabattierung zugrunde legte, waren bereits seit Monaten nicht mehr verlangt worden. Der Händler argumentierte damit, dass selbstverständlich jeder verständige Betrachter des Prospektes davon ausgehen müsste, dass die Preise schon seit längerer Zeit reduziert waren und mit dem Hinweis „ab heute“ nur auf eine neue Phase im Räumungsverkaufes hingewiesen werden sollte. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten und verurteilte den Händler zur Unterlassung der Werbung.

Das Landgericht Konstanz stellte auch noch einen weiteren Punkt klar: Wird ein „unwiderruflich letzter Tag“ eines Totalausverkaufs in einer Werbeaktion angekündigt und wird nach diesem Tag der Verkauf tatsächlich fortgesetzt, so ist die Werbeaussage irreführend. Auch diese Aussage hatte die Wettbewerbszentrale zuvor beanstandet.

„Die Irreführung über die tatsächliche Preisersparnis erfolgt nicht nur zum Nachteil von Verbrauchern, sondern führt auch zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von rechtmäßig werbenden Konkurrenten. Denn infolge des immensen Anlockeffekts der hohen Rabatte wird der Kunde die Geschäfte der Mitbewerber erst gar nicht aufsuchen.“, so Rechtsanwalt Dr. Friedrich Pfeffer, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart.

Weitere Informationen erhalten Sie von:
Herrn Rechtsanwalt Dr. Friedrich Pfeffer
E-Mail: pfeffer@wettbewerbszentrale.de

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