Home News OLG Hamm sieht im Fall Humana Milchunion keinen Verstoß gegen Verpackungsverordnung – Berufung der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen; Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

OLG Hamm sieht im Fall Humana Milchunion keinen Verstoß gegen Verpackungsverordnung – Berufung der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen; Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Wettbewerbszentrale im Rechtsstreit mit der Firma Humana mit Urteil vom 17.10.2006 (4 U 92/06) zurückgewiesen.

Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass Humana auf ihre Einwegverpackungen für Milch und Milchmischgetränke kein Pfand erhebe und sich damit Vorteile verschaffe, die massiv den Wettbewerb verzerrten.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Wettbewerbszentrale im Rechtsstreit mit der Firma Humana mit Urteil vom 17.10.2006 (4 U 92/06) zurückgewiesen.

Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass Humana auf ihre Einwegverpackungen für Milch und Milchmischgetränke kein Pfand erhebe und sich damit Vorteile verschaffe, die massiv den Wettbewerb verzerrten. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um sog. ökologisch vorteilhafte Verpackungen handele, befreie nur eine haushaltsnahe Entsorgung über ein duales System von der Pfandpflicht. Humana hatte aber nur einen Teil seiner Verpackungen bei einem solchen dualen Entsorgungssystem gemeldet, den überwiegenden Teil über eine preiswertere „Selbstentsorgung“ laufen lassen. Hierbei müsste der Verbraucher die Verpackungen am Verkaufsort zurückgeben. Tatsächlich gelangen aber Milchkartons überwiegend in den gelben Sack der haushaltsnahen Entsorgung, obwohl hierfür keine Gebühren an ein duales System gezahlt werden. Dann aber muss Humana nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch für Milchverpackungen Pfand erheben.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Münster die Klage der Wettbewerbszentrale mit der Begründung abgewiesen, die Verpackungsverordnung diene nicht der Regelung des Marktverhaltens und damit nicht dem Schutz des Wettbewerbs.

In der mündlichen Berufungsverhandlung lehnte auch der OLG-Senat ein Verbot der bisherigen Praxis Humanas ab und wies damit die Berufung der Wettbewerbszentrale zurück. Es sei zwar der Auffassung der Wettbewerbszentrale zu folgen, wonach die Vorschriften der VerpackungsVO Marktverhaltensregeln darstellen und Verstöße gegen die Vorschriften wettbewerbsverzerrend und damit unlauter sein können. Die im konkreten Fall beanstandeten Milchpackungen fielen aber nicht unter die Pfandpflicht der VerpackungsVO.

„Wir müssen nun zunächst die Urteilsgründe des Gerichts abwarten. Wenn sich dort aber niederschlägt, was die Richter in der mündlichen Verhandlung zur Eigenschaft der VerpackungsVO als Marktverhaltensregelung ausgeführt haben, sind wir schon einen großen Schritt weiter“, betonte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Reaktion auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die Wettbewerbszentrale habe stets die Auffassung vertreten, dass Verstöße gegen die VerpackungsVO massiv den Wettbewerb der Anbieter verzerren und damit Wettbewerbsverstöße im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. Dies galt als umstritten und war von anderen Gerichten und auch vom Landgericht Münster zuvor noch verneint worden.

Im Hinblick auf die nun vom Gericht frei gezeichneten Milchverpackungen habe das Oberlandesgericht zudem die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, betonte Münker. Er kündigte an, die Urteilsgründe genau zu prüfen, gehe aber schon jetzt davon aus, dass die Wettbewerbszentrale Revision einlegen werde. Hier dürfte das letzte Wort also noch nicht gesprochen sein.

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