Home News Lidl wegen Lockvogelangebot verurteilt – Wettbewerbszentrale gewinnt Rechtsstreit

Lidl wegen Lockvogelangebot verurteilt – Wettbewerbszentrale gewinnt Rechtsstreit

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 30.06.2005 (2 U 7/05) dem Discounter Lidl verboten, für einen Computerbildschirm bzw. eine Funk-Tastatur in hervorgehobener Weise zu werben, sofern

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 30.06.2005 (2 U 7/05) dem Discounter Lidl verboten, für einen Computerbildschirm bzw. eine Funk-Tastatur in hervorgehobener Weise zu werben, sofern die beworbenen Waren tatsächlich nicht in ausreichender Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage für einen angemessenen Zeitraum von zwei Tagen vorrätig gehalten werden.

Lidl hatte in einer regionalen Tageszeitung ganzseitig die Produkte als Aktionsware beworben. Am Erscheinungstag der Anzeige um 13.00 Uhr wurde einem interessierten Kunden in der Filiale Freudenstadt mitgeteilt, dass Bildschirm und Tastatur schon seit 9.00 Uhr ausverkauft seien. Das Gericht verweist auf § 5 Abs.2 S.2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), wonach im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage angemessen sei. Dies gelte für Waren des täglichen Bedarfs, wozu auch das Angebot von Computern in Discountläden zähle. Hiergegen habe Lidl verstoßen, da schon binnen einer Stunde kein Warenvorrat mehr zur Verfügung gestanden habe.

Generell, so das Gericht weiter, könne der Händler zwar dem Verbot entgehen, wenn er nachweist, dass eine kürzere als die gesetzliche Frist angemessen sei oder dass er angemessen disponiert habe, aber sein Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage dann doch nicht gereicht habe. Beides habe Lidl aber nicht dargelegt.

Lidl hatte vielmehr eingewendet, der maßgebliche Verbraucher erwarte bei derartiger Discountwerbung nicht, dass die Produkte länger vorrätig seien, vielmehr rechne er damit, dass diese Ware auch ganz kurzfristig ausverkauft sein kann. Eine von Lidl vorgelegte Meinungsumfrage hat das Gericht nicht zum Beweis zugelassen, da die Richter aufgrund eigener Sachkunde als Verbraucher selbst entscheiden können. Sie vertreten die Auffassung, dass Computerzubehörartikel heute auch beim Discounter nicht außergewöhnlich und im konkreten Fall nach Preis und Artikelzuschnitt gängig und auch massenhaft lagerbar seien. Der Verbraucher erwarte gerade nicht, dass er sich weit vor Ladenöffnung in eine Schlange stellen müsse, um als einer der ersten und damit wenigen in den Genuss der Ware zu kommen. Er rechne vielmehr damit, die Ware auch noch am Folgetag und damit innerhalb der gesetzlichen Regelfrist zu bekommen. Die Meinungsumfrage offenbare dagegen Unzulänglichkeiten und sei methodisch beanstandungswürdig.

Einen Sternchenhinweis „Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist“ in sehr kleiner Schrift auf einer schmalen Zeile am unteren Rand der Werbeanzeige ließ das Oberlandesgericht nicht ausreichen, um eine Irreführung der Verbraucher von vornherein zu vermeiden. Der Hinweis nehme schon nicht am Blickfang für die Aktionsware teil und erzeuge nicht die Verbrauchererwartung, dass die Artikel schon nach einer Stunde ausverkauft sein könnten.

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Frau Rechtsanwältin Gabriele Bernhardt
Zweigstelle Baden-Württemberg
E-Mail: stuttgart@wettbewerbszentrale.de

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