Mit Urteil vom 10.09.2004, Az: 7 III O 13/04 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht Saarbrücken in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren einem saarländischen Busunternehmer untersagt, mit der Angabe zu werben, dass man über „Vier-Sterne-Busse“ verfüge, ohne dass eine aktuelle Gütesicherung durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e. V., Böblingen, vorliegt. Gleichzeitig untersagte das Gericht auch die Kennzeichnung der Busse mit Sterne-Symbolen sowie die bildliche Wiedergabe der so gekennzeichneten Busse.
Das Gericht sah hier eine wettbewerbswidrige Täuschung des Verbrauchers, der bei einer solchen Werbung eine Qualitätseinstufung durch eine offizielle Stelle nach neutraler Überprüfung anhand objektiver Merkmale erwarte, was bei der tatsächlich vorgenommenen Selbsteinstufung jedoch nicht der Fall war.
„Wir begrüßen diese Entscheidung, stellt doch das Gericht mit erfrischender Klarheit fest, dass der Verbraucher sich bei der Werbung mit Gütesicherungssymbolen auf eine echte Gütesicherung, hier in der Bustouristik allein vorgenommen durch die Gütegemeinschaft Buskomfort, verlassen können muss“, so Hans-Frieder Schönheit, Tourismusexperte und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. „Trittbrettfahrern, die die Kosten und Mühen einer wirklichen Gütesicherung scheuen und statt dessen in täuschender Weise auf eine Eigeneinschätzung ausweichen, wird mit diesem Urteil ein Riegel vorgeschoben“, so Schönheit weiter.
Weitere Informationen erhalten Sie von:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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