Im Zusammenhang mit der kurz bevorstehenden Einführung des Nettopreismodells durch diverse Fluggesellschaften häufen sich bei der Wettbewerbszentrale Anfragen und Beschwerden zu der Frage, wie Reisebüros, aber auch Airlines die nunmehr verlangten Buchungsentgelte bezeichnen dürfen. Zur Vermeidung einer Irreführung des Verbrauchers dürfen dabei keine Begriffe verwendet werden, die auf hoheitlich festgelegte Abgaben hindeuten.
„Begriffe wie Buchungsgebühr oder Servicegebühr verschleiern, dass es sich hierbei nicht um hoheitlich festgelegte Abgaben, sondern tatsächlich um ein rein privatwirtschaftlich vereinbartes Entgelt für eine Dienstleistung handelt“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale. „Wir raten dazu, stattdessen Begriffe wie Buchungsentgelt oder Buchungshonorar zu verwenden.“
Die Wettbewerbszentrale ist bereits gegen Touristikunternehmen erfolgreich vorgegangen, die die Begrifflichkeit „Gebühr“ Verwendet haben. So haben sich zwischenzeitlich die Fluggesellschaft Malev und das Internetreisebüro Opodo auf Abmahnung hin strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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