Im Rahmen eines beim Landgericht Köln geführten Rechtsstreits hat sich die irische Fluglinie Ryanair strafbewehrt dazu verpflichtet, zukünftig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Luftbeförderungsverträgen gegenüber Verbrauchern die Klausel „Sämtliche bezahlten Beträge (einschließlich Steuern und Gebühren) sind nicht erstattbar“ nicht mehr zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Klausel als unzulässige Verbraucherbenachteiligung beanstandet. Steuern und Gebühren sind Fluggast bezogen und fallen nur an, wenn der Fluggast tatsächlich auch fliegt. Tritt der Verbraucher die Reise allerdings nicht an, sind die Steuern und Gebühren nicht von der Fluggesellschaft an den Abgabengläubiger zu entrichten.
„Über die beanstandete Verfallsregelung konnte sich Ryanair in ungerechtfertigter Weise Einnahmen aus Steuern und Gebühren verschaffen, obwohl tatsächlich kein Gebührentatbestand vorlag“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale. „Verbraucher, die Flüge bei Ryanair stornieren, sollten darauf achten, dass ihnen bezahlte Beträge für Steuern und Gebühren auch tatsächlich zurückerstattet werden.“
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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