Home News Unlautere Methoden im Gesundheitswesen – Wettbewerbszentrale berichtet über Tätigkeit im letzten Jahr

Unlautere Methoden im Gesundheitswesen – Wettbewerbszentrale berichtet über Tätigkeit im letzten Jahr

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) hat im vergangenen Jahr ca. 1.600 Anfragen und Beschwerden aus dem Gesundheitsbereich bearbeitet, allein 200 davon betrafen Ärzte oder Kliniken,

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) hat im vergangenen Jahr ca. 1.600 Anfragen und Beschwerden aus dem Gesundheitsbereich bearbeitet, allein 200 davon betrafen Ärzte oder Kliniken, 148 die Apothekenbranche. Während die Anzahl der Beschwerden im Vergleich zum Vorjahr konstant geblieben ist, nahmen Anfragen erheblich zu. Die Wettbewerbszentrale führt dies auf den erhöhten Beratungsbedarf, unter anderem auf das GKV-Modernisierungsgesetz, zurück. Obwohl die Gesundheitsreform erst am 1. Januar 2004 in Kraft trat, waren ihre Auswirkungen bereits im letzten Jahr zu spüren.

So führte die Aufhebung des Versandhandelsverbotes durch die Gesundheitsreform zu zahlreichen Beschwerden. Nach der neuen Rechtslage erhält eine Apotheke die Erlaubnis zum Versandhandel, wenn sie bestimmte qualitative und quantitative Voraussetzungen erfüllt. Trotz der klaren Rechtslage musste die Wettbewerbszentrale bereits Ende des Jahres 9 Unternehmen abmahnen, die sich ebenfalls im Versandhandel engagieren wollten, obwohl dies nach der neuen Rechtslage nur öffentlichen Apotheken erlaubt ist.

Zwei Frankfurter Apotheker legten einen klassischen Frühstart ein, weil sie bereits Anfang Dezember letzten Jahres einige Arzneimittel zu „Schnäppchenpreisen“ in Anzeigen bewarben, obwohl die Preisbindung für diese Präparate erst zu Anfang des Jahres 2004 aufgehoben wurde. Dabei waren sich die beiden Apotheker der Wettbewerbswidrigkeit ihrer Aktion durchaus bewusst. In einem Interview mit dem Journalisten einer großen Boulevardzeitung gaben sie zu, entgegen der gültigen Rechtslage ihren Kunden schon jetzt alle Vorteile der Gesundheitsreform zukommen lassen zu wollen.

Erste Beschwerden gab es zur Praxisgebühr. Die Einführung dieser Abgabe an Krankenkassen bewog etwa einen Hersteller von Software dazu, Ärzte zu Kooperationen mit Apothekern aufzufordern. Der Arzt soll nach diesem Konzept den Patienten an eine bestimmte Apotheke verweisen, die dann als Entgelt für die Zuweisung des Patienten die Praxisgebühr für diesen übernimmt. Die Wettbewerbszentrale hat die Rechtmäßigkeit dieser Werbeaktion beanstandet und wird sie gerichtlich überprüfen lassen.

Um etwa 40 % im Vergleich zum Vorjahr haben die Fälle unzulässiger Provisionszahlungen an Ärzte zugenommen. Allein in 3 Fällen ging die Wettbewerbszentrale gerichtlich gegen Krankenhäuser vor, die niedergelassenen Ärzten für die Zuweisung von Patienten zu ambulanten Augenoperationen so genannte Zuweiserpauschalen zahlten. Die Gerichte teilten die Auffassung des Bad Homburger Verbandes, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Maßnahmen der Qualitätssicherung, sondern um Werbemaßnahmen handelte mit dem Ziel, die ambulanten Operationen im eigenen Haus zu fördern.

Beschwerden aus dem Krankenkassenbereich nahmen mit 88 Fällen einen erheblichen Anteil am Gesamtvolumen ein. Die Wettbewerbszentrale stellt die Neigung der Kassen fest, hohe Beitragssätze mit irreführenden Aussagen zu „schönen“.

In einem Fall musste der Verband eingreifen, weil ein mittelständisches Unternehmen seinen Angestellten den Wechsel in eine bestimmte Kasse mit günstigen Beitragssätzen aufdrängte. Dies war mit der Drohung verbunden, den 50 %igen Arbeitgeberanteil an den Beitragskosten der Krankenversicherung auf einen Beitragssatz von höchstens 12,3 % zu beschränken. Natürlich bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, seine Mitarbeiter über günstige Krankenkassen zu informieren. Eine derartige Druckausübung ist jedoch unzulässig. Die Wettbewerbszentrale ließ dieses Verhalten dann auch durch eine einstweilige Verfügung des LG Baden-Baden (4050/03 KfH) untersagen.

Verstärkt nahm der Bad Homburger Verband im letzten Jahr Wellnessgetränke ins Visier. In ca. 100 Fällen wurde die irreführende Werbung für Aloe Vera Säfte abgemahnt. Aber auch große Unternehmen versprechen auf den Etiketten ihrer Getränke mehr, als die Produkte letztlich halten. So brachte ein Safthersteller ein Getränk auf den Markt mit dem Etikettaufdruck „Blutorange – Cranberry – Kaktusfeige“. Erst ein Blick in das Zutatenverzeichnis klärte den Verbraucher darüber auf, dass der Saft zu 74,5 % aus dem (preiswerteren) Apfelsaft bestand, lediglich zu 15,5 % aus Blutorangen, zu 5 % aus Orangen, zu 3,5 % aus Cranberry und zu 1 % aus Kaktusfeigen. Der auf dem Bauchetikett erwähnte „Lapacho-Extrakt“ tauchte in dem Zutatenverzeichnis an letzter Stelle auf.

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Frau Rechtsanwältin Christiane Köber
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

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