Vor dem Hintergrund zahlreicher Beschwerden zur Handhabung des Pflichtpfandes bei Getränken in Einwegverpackungen durch Groß- und Einzelhandelsbetriebe sind von der Wettbewerbszentrale mehrere Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden, aus denen nunmehr erste Entscheidungen vorliegen.
Die Landgerichte Hamburg und Dortmund erließen einstweilige Verfügungen gegen Großhändler, die die Pflicht zur durchgängigen Bepfandung dadurch zu umgehen suchten, dass ohne tatsächliche Rücknahme von Pfandgut zeitnah zur Pfandberechnung eine Pfandgutschrift in gleicher Höhe erfolgte. Die Gerichte folgten dabei der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass diese Verstöße gegen die Bestimmungen der Verpackungsverordnung gleichzeitig zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen führen.
Auf der Einzelhandelsebene hatte die Wettbewerbszentrale die Praxis eines Kölner Sparmarktes beanstandet, der die Erstattung des Pfandes an den Verbraucher neben der Rückgabe des Leergutes zusätzlich von der Rückgabe eines beim Warenkauf übermittelten Pfandcoupons abhängig gemacht hatte. Dies ist nach der Verpackungsverordnung nicht zulässig. Im Rahmen einer am 2.12.2003 stattgefundenen mündlichen Verhandlung brachte das angerufene Landgericht Köln zum Ausdruck, dass man unabhängig vom Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung jedenfalls unlauteren Wettbewerb des Händlers nicht annehmen könne, weil zahlreiche Länderbehörden die konkrete Couponpraxis tolerierten und so ein Vertrauen des Unternehmens in die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens begründet hätten.
„Diese Verfahrensergebnisse zeigen, dass die Pflicht zur durchgängigen Bepfandung weiterhin Umsetzungsprobleme aufwirft und eine für Unternehmen und Verbraucher leicht verständliche und einfach zu praktizierende Pfandregelung nach wie vor aussteht“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Fälle.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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