Home News Gericht stoppt „Betreuungspauschalen“ von Klinikum an Augenärzte

Gericht stoppt „Betreuungspauschalen“ von Klinikum an Augenärzte

Kostendruck im Gesundheitswesen und steigender Wettbewerb lassen nach Angaben der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. in Bad Homburg vermehrt die Branche auf wettbewerbswidrige Werbemethoden zurückgreifen.

Kostendruck im Gesundheitswesen und steigender Wettbewerb lassen nach Angaben der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. in Bad Homburg vermehrt die Branche auf wettbewerbswidrige Werbemethoden zurückgreifen. Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin untersagte nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. November 2003 – 6 U 17/03 – einem norddeutschen Universitätsklinikum die Auszahlung von so genannten Betreuungspauschalen an niedergelassene Augenärzte.

Das Klinikum führt ambulant Katarakt-Operationen (Operationen am grauen Star) durch. Es steht damit in Konkurrenz zu hoch spezialisierten Augenarztpraxen und ist auf Überweisungen durch niedergelassene Augenärzte angewiesen. Diesen versprach das Krankenhaus einen Betrag von 51,13 € pro Patient. Das Honorar sollte für die postoperative Betreuung gedacht sein. Das Oberlandesgericht brachte die Sache aber deutlich auf den Punkt:

Es wies darauf hin, dass der Augenarzt seine Leistungen gegenüber der Krankenkasse oder gegenüber dem Privatpatienten direkt abrechnen könne. Für ein zusätzliches Honorar gebe es keinen Anlass. Das Honorar in Form der Betreuungspauschale diene vielmehr nur dazu, Anreize für die Überweisung von Patienten zu schaffen. Dies verstoße sowohl gegen die ärztliche Berufsordnung als auch gegen sozialrechtliche Vorschriften.

Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass derartige Provisionszahlungen für die Überweisung von Patienten weder im Interesse des Verbrauchers noch im Interesse anderer Ärzte und Kliniken liegen können.

„Das Urteil wirkt der Tendenz vieler Gesundheitseinrichtungen entgegen, Ärzte als probates Mittel einzusetzen, um den Absatz der eigenen Dienstleistungen zu fördern. Gerade in einem von persönlichem Vertrauen geprägten Bereich wie dem Arzt-Patienten-Verhältnis wirken sich derartige Beeinflussungsversuche besonders störend aus“, so Rechtsanwältin Köber von der Wettbewerbszentrale.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Rechtsanwältin Christiane Köber
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

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