Mit Urteil vom 1.7.2003, Aktenzeichen 33 O 2642/03 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht München I auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Pauschalreiseveranstalter im Rahmen der prospektmässigen Bewerbung von Pauschalreisen die Nennung einer für die Reisedurchführung erforderliche Mindestteilnehmerzahl untersagt, wenn der Verbraucher nicht gleichzeitig darüber informiert wird, bis zu welchem Zeitpunkt vor Reisebeginn die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl noch abgesagt werden kann.
Der Reiseveranstalter hatte in einer großformatigen Werbeanzeige unter Benennung genauer Details der Reise wie Preis, Einzelzimmerzuschlag, Ausflugspaket, Unterbringung etc., geworben und in diesem Zusammenhang auch eine Mindestteilnehmerzahl genannt. Macht der Reiseveranstalter die Reisedurchführung hiervon abhängig, so ist er von Gesetzes wegen jedoch gehalten, den Verbraucher zusätzlich darüber zu informieren, bis zu welchem Zeitpunkt vor Reisebeginn ihn die Absage durch den Veranstalter wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erreicht haben muss. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher hinsichtlich seiner Urlaubsreise zumindest eine gewisse Planungssicherheit haben soll.
Das Gericht teilte dabei die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass das Fehlen dieser Verbraucherinformation rechtswidrig ist und untersagt werden kann. Die einschlägige Bestimmung aus § 4 BGB-InfoVO sei ein Verbraucherschutzgesetz, dessen Verletzung Unterlassungsansprüche auslöse.
„Die Wettbewerbszentrale begrüßt dieses Urteil, da hier eindeutig die Pflichten von Reiseveranstaltern im Hinblick auf eine korrekte Verbraucherinformation herausgearbeitet werden“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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