Home News Kein Kopfgeld für Patienten, OLG Koblenz verurteilt Uniklinik Mainz

Kein Kopfgeld für Patienten, OLG Koblenz verurteilt Uniklinik Mainz

Mit Urteil vom 20. Mai 2003 – 4 U 1532/02 – hat das Oberlandesgericht Koblenz auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Universitätsklinik Mainz verboten, niedergelassenen Augenärzten für die Zuweisung von Patienten zu Star-Operationen Pauschalbeträge von 52,00 € zu zahlen.

Mit Urteil vom 20. Mai 2003 – 4 U 1532/02 – hat das Oberlandesgericht Koblenz auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Universitätsklinik Mainz verboten, niedergelassenen Augenärzten für die Zuweisung von Patienten zu Star-Operationen Pauschalbeträge von 52,00 € zu zahlen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anschreiben der Universitäts-Augenklinik vom August letzten Jahres, das sich an alle niedergelassenen Augenärzte der Region richtete. Das Krankenhaus erklärte den Ärzten, dass man ab sofort für alle in den gesetzlichen Krankenkassen versicherten Patienten, die an der Augenklinik ambulant am Star operiert werden, im Rahmen eines Qualitätssicherungsprogrammes eine Zuweiserpauschale von insgesamt 52,00 € zahlen könne. Diese Pauschale sollte die Vor- und Nachuntersuchung sowie die Aufklärung des Patienten durch den niedergelassenen Augenarzt honorieren.

Eine solche Zahlung hat das Oberlandesgericht Koblenz nun als wettbewerbswidrig und damit unzulässig eingestuft. Es folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale, dass allein schon das ärztliche Berufsrecht dem Arzt nicht gestatte, sich für die Zuweisung von Patienten bezahlen zu lassen. Denn durch eine solche Zahlung wird die Entscheidung des Arztes, welchen ambulanten Operateur er seinen Patienten für die weitere Behandlung vorschlägt, in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt. Die Richter wiesen auf die Gefahr hin, dass der niedergelassene Arzt nach allgemeiner Lebenserfahrung seinen Patienten denjenigen Operateur empfehlen werde, bei dem er – der niedergelassene Arzt – bei sonst vergleichbaren Bedingungen selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlange. Könne er von einer Klinik eine zusätzliche Zahlung zu seinem Honorar erwarten, bei einer anderen Klinik nicht, liege es auf der Hand, zu welcher Klinik er seinem Patienten raten werde. Auch mit dem Recht des Patienten, den Arzt frei wählen zu können, sei eine solche Zuweiserpauschale nicht in Einklang zu bringen. Ebenso wenig ließ sich das Gericht von dem Argument der Augenklinik überzeugen, bei der Zahlung der 52,00 € handle es sich um ein Honorar für den erhöhten Aufwand des niedergelassenen Arztes. Das Gericht folgte auch in diesem Punkt der Wettbewerbszentrale, die darauf verwies, dass der niedergelassene Arzt auch ohne die Zahlung durch die beklagte Augenklinik Aufklärung, Vor- und Nachuntersuchung des Patienten vornehme und dafür von der Krankenkasse entsprechend bezahlt werde.

Das Urteil bestätigt damit die Einschätzung, dass es sich bei der Aktion der Augenklinik nicht um eine Maßnahme zur Kostendämpfung und Qualitätssicherung, sondern um eine Werbemaßnahme gehandelt hat mit dem Ziel, die ambulanten Augenoperationen im eigenen Haus zu fördern.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Rechtsanwältin Christiane Köber, E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

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