Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) hat das Landgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 30. April 2002 (4050/03 KfH) einem mittelständischen Bauunternehmen untersagt, sich in unzulässiger Weise in die Krankenkassenwahl seiner Beschäftigten einzumischen. Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern in einem Rundschreiben drei günstige Krankenkassen vorgestellt und die jährliche Ersparnis bei Eintritt in eine dieser Krankenkassen hervorgehoben. Dabei blieb es aber nicht:
Um der „Empfehlung“ Nachdruck zu verleihen, kündigte der Arbeitgeber an, er werde ab 1. Juli 2003 den 50%igen Arbeitgeberanteil an den Beitragskosten der Krankenversicherung auf einen Beitragssatz von höchstens 12,3% beschränken. Das Schreiben gipfelte in der Aufforderung, den Vollzug des Krankenkassenwechsels innerhalb von 7 Tagen durch Unterschrift auf einem beigefügten Kündigungsschreiben nachzuweisen.
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass es keinem Unternehmen verwehrt ist, seine Beschäftigten auf Krankenkassen mit günstigen Tarifen hinzuweisen. Dem Arbeitnehmer steht aber nach den sozialrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Krankenkassenzugehörigkeit ein Wahlrecht zu. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist auch vom Arbeitgeber zu respektieren.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Rechtsanwältin Christiane Köber, E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
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