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Kein Frühlingsrabatt für Schönheitsoperationen

Auf ärztliche Leistungen wird es auch weiterhin keine Saisonnachlässe geben. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 25. April 2003 einem so genannten Gesundheitszentrum untersagt, in Anzeigen für ein Frühlings-Angebot zu werben

Auf ärztliche Leistungen wird es auch weiterhin keine Saisonnachlässe geben. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 25. April 2003 einem so genannten Gesundheitszentrum untersagt, in Anzeigen für ein Frühlings-Angebot zu werben. Dies beinhaltete eine Ermäßigung von 10% auf eine Operation oder ärztliche Behandlung. Einen besonderen Vorteil kündigte das Institut denjenigen an, die Freund oder Freundin ebenfalls zur Operation oder Behandlung überreden konnten:

Ihnen wurde eine nochmalige 20%ige Ermäßigung angekündigt, der Begleitung eine 15%ige Ermäßigung.

Das Landgericht folgte mit seinem Beschluss der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei ärztlichen Leistungen nicht um Saisonartikel handelt, die man im Rahmen von Aktionen zu ermäßigten Preisen „verschleudern“ kann. Die Werbemethoden eines Einzelhändlers können nicht auf den Gesundheitsbereich übertragen werden, weil es sich bei ärztlichen Leistungen um Eingriffe handelt, die mit den entsprechenden Risiken verbunden sind und einer vorhergehenden Beratung und sorgsamen Abwägung aller Vor- und Nachteile bedürfen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Rechtsanwältin Christiane Köber, E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

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