Mit Urteil vom 11.02.2003 (Aktz: 6 U 55/02) hat das OLG Brandenburg eine Entscheidung des LG Cottbus bestätigt, in welcher einem in Brandenburg ansässigen Media-Markt eine irreführende Lockvogelwerbung untersagt worden war.
Der Media-Markt hatte im Jahr 2001 an einem Donnerstag in einer Werbebeilage zu einer Tageszeitung für diverse Angebote des Sortiments geworben, u. a. für eine Geschirrspülmaschine der Marke Siemens zu einem äußerst günstigen Preis von DM 333,–.
Einem Kunden, der am darauf folgenden Montag nach dem Produkt fragte, wurde dann allerdings mitgeteilt, dass das Angebot nicht mehr zum Preis von DM 333,– erhältlich sei. Das Produkt koste nunmehr DM 499,–. Der Angebotspreis sei nur von Donnerstag bis Samstag gültig gewesen.
Dies hatte die Wettbewerbszentrale als Irreführung des Verbrauchers beanstandet. In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2003 führte das Gericht aus, dass bei einer solchen Beilagenwerbung für ein Elektrogroßgerät der Verbraucher keinesfalls damit rechne, dass der beworbene Angebotspreis schon nach 3 Tagen wieder erhöht werde. Wenn schon eine derartige zeitliche Befristung der Gültigkeit des Angebots gewollt sei, so müsse dies dem Verbraucher schon in der Werbung deutlich gesagt werden. Ohne einen solchen Hinweis sei eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten zum Nachteil der Verbraucher gegeben.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg dokumentiert, dass die Gerichte eine Werbung mit irreführenden Lockvogelangeboten nicht tolerieren. „Grundsätzlich hat der Handel die Möglichkeit, die Gültigkeit günstiger Angebotspreise zeitlich zu befristen. Man muss dem Verbraucher dann allerdings reinen Wein einschenken und diese Befristung schon in der Werbung eindeutig nennen“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit,
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de
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