Mit Urteil vom 11. Juni 2002 – 20 U 19/02 – hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung eines Fachversandhandelsgeschäfts für Gartenbedarf gegen eine Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Dem Unternehmen war auf Antrag der Wettbewerbszentrale vom Landgericht verboten worden, Werbeschreiben an Verbraucher mit Hinweis auf ein beim Kauf einzulösendes Guthaben zu versenden, wenn ein solches Guthaben des „Kunden“ überhaupt nicht existiert.
Das Unternehmen hatte Verbraucher angeschrieben u.a. mit den Worten „Herzlichen Glückwunsch…Ihr Guthaben von 5,65 DM wartet auf Einlösung! Bitte unbedingt bis zum 30.04.2002 geltend machen!“ Beigefügt war ein in der Art eines Konto-Auszugs aufgemachtes „Guthaben-Info unserer Kundenbuchhaltung“. Gleichzeitig wurde der Werbeempfänger aufgefordert, „in den….zugesandten Katalogen zu blättern“, um dann einen entsprechenden Einkauf zu tätigen. In Wahrheit gab es gar kein Guthaben. Die Kunden sollten lediglich zum Kaufen bewegt werden. „Eine pfiffige Idee – aber nicht fair gegenüber den Verbrauchern“, meint Dr. Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der klagenden Wettbewerbszentrale.
Die irreführende Werbung fand denn auch keine Gnade bei den Richtern sowohl des Landgerichts wie auch des Oberlandesgerichts: Den Verbrauchern werde hier vorgetäuscht, es bestünde noch eine Restforderung zu ihren Gunsten. Diese Vorspiegelung eines Restguthabens veranlasse die Kunden eher zu einer Bestellung als die bloße Auslobung eines Werbegeschenks in Geldform. Verbraucher seien erfahrungsgemäß kaum geneigt, ein Guthaben verfallen zu lassen, führt das Oberlandesgericht aus. Durch derartige Werbung werde der Wettbewerb wesentlich zum Nachteil der Verbraucher und der Wettbewerber beeinträchtigt.
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