Insbesondere in den letzten Wochen häufen sich bei der Wettbewerbszentrale Beschwerden über sogenannte Spam-E-Mails. Dabei handelt es sich um unverlangte E-Mail-Werbung für beliebige Produkte und Dienstleistungen, teilweise mit pornographischem Inhalt. Als Absender dutzender Spam-E-Mails tauchten immer wieder zwei bestimmte Internetadressen auf. Da der eigentliche Aussender nicht identifizierbar war, wandte sich die Wettbewerbszentrale an den Internet-Provider und forderte auf, den Inhaber der E-Mail-Adressen zu nennen. Diese Auskunft wurde mit Hinweis auf den Datenschutz abgelehnt.
Mit Beschluss vom 24.06.2002, Az. 7 O 10982/02, gab nunmehr das Landgericht München I in einer derzeit noch nicht rechtskräftigen einstweiligen Verfügung unter Androhung gesetzlicher Zwangsmittel auf, der Wettbewerbszentrale Name und zustellungsfähige Anschrift der beiden fraglichen E-Mail-Adressen mitzuteilen. Dieser Auskunftsanspruch findet seine rechtliche Grundlage in dem seit 01.01.2002 geltenden Unterlassungsklagengesetz (UKlag). Der in dieser Vorschrift ausdrücklichen genannten Wettbewerbszentrale steht ein Auskunftsanspruch gegenüber den Betreibern von Tele- oder Mediendiensten zu, und zwar unabhängig davon, ob derjenige, auf den sich die Auskunft bezieht, in diese eingewilligt hat. Dieser Auskunftsanspruch soll in der Praxis bei der Eindämmung des E-Mail-Spammings helfen und wurde nun durch die Wettbewerbszentrale erstmalig gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt.
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