Home News Wenn plötzlich ein Tag Urlaub fehlt – Einseitige Flugzeitenänderung durch Charterfluggesellschaften unzulässig –

Wenn plötzlich ein Tag Urlaub fehlt – Einseitige Flugzeitenänderung durch Charterfluggesellschaften unzulässig –

Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich derzeit Beschwerden von Verbrauchern, aber auch von Reisebüros, die einseitige nachträgliche Flugzeitenänderungen durch diverse deutsche Charterfluggesellschaften bei sogenannten Nur-Flügen zum Gegenstand haben.

Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich derzeit Beschwerden von Verbrauchern, aber auch von Reisebüros, die einseitige nachträgliche Flugzeitenänderungen durch diverse deutsche Charterfluggesellschaften bei sogenannten Nur-Flügen zum Gegenstand haben. Wie auch schon der Fachpresse zu entnehmen war, gestalten deutsche Charter-Carrier nachträglich die Flugpläne um, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen Nachfrageschwäche bei Urlaubsreisen zu begegnen.

Durch die einseitige Veränderung von Flugzeiten bei Nur-Flügen, die in einem bekanntgewordenen Fall mehr als 15 Stunden betrug, ging den betroffenen Verbrauchern ein ganzer Urlaubstag verloren. Dies ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit dem Charakter des Luftbeförderungsvertrages als Fixgeschäft nicht zu vereinbaren und deshalb als Vertragsverletzung zu werten. Hieraus resultieren Ersatzansprüche der betroffenen Verbraucher, etwa im Hinblick auf die Buchung eines Ersatzfluges zum ursprünglich vereinbarten Termin.

Aber auch Verstöße gegen geltendes Wettbewerbsrecht sind nach Ansicht der Wettbewerbszentrale festzustellen. So hatte eine Charterfluggesellschaft, die nach Ausstellung OK-gebuchter Flugscheine eine einseitige nachträgliche Flugzeitenänderung vorgenommen hatte, dem Verbraucher lapidar mitgeteilt: „Leider hat sich für Ihren Flug eine Zeitenänderung ergeben, die wir Ihnen gern mitteilen möchten“. Dies hat die Wettbewerbszentrale als Irreführung des Verbrauchers sowie Ausnutzung der Rechtsunkenntnis des Verbrauchers beanstandet. Die einseitige nachträgliche und zudem nicht unwesentliche Änderung der vereinbarten Flugzeit bedeutet vertragsrechtlich nichts anderes als die Kündigung des geschlossenen Vertrages, was zu Ersatzansprüchen des Verbrauchers führt. Diese Rechtslage wird durch die zitierte Mitteilung verschleiert. Die Charterfluggesellschaft gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab.

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Verwendung des „OK“-Kürzels in den nachträglich geänderten Tickets als irreführend gerügt. Hält der Verbraucher ein „OK“-gebuchtes Ticket in Händen, so nimmt er an, dass die Fluggesellschaft – abgesehen von zuvor nicht absehbaren Widrigkeiten – den Flug zur vereinbarten Zeit durchführt. Diese Erwartung wird dann jedoch enttäuscht, wenn nachträglich die vereinbarten Flugzeiten gravierend verschoben werden.

Die Wettbewerbszentrale verkennt nicht die aktuellen wirtschaftlichen Probleme der Charterflugbranche, ist jedoch der Auffassung, dass diese nicht einseitig auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden dürfen.

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