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Pressekonferenz zur aktuellen Diskussion um das Wettbewerbsrecht

Die zurzeit geführte heftige Debatte um das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vernachlässigt zwei Kernelemente dieses Gesetzes: …. „In einem Rechtsstaat steht außer Frage, dass auch kleine Händler ein Recht darauf haben, dass gesetzliche Spielregeln gegenüber großen Unternehmen durchgesetzt werden“, sagte Dr. Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale anlässlich einer Pressekonferenz am Dienstag in Bad Homburg.

Die zurzeit geführte heftige Debatte um das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vernachlässigt zwei Kernelemente dieses Gesetzes: Zum einen schützt es die Wettbewerber vor Regelübertretungen durch einzelne Konkurrenten, die sich auf diese Weise ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Werden Verstöße gegen Normen zugelassen, die von anderen zu beachten sind, ist die für den Wettbewerb notwendige Waffengleichheit aufgehoben. Wettbewerb mit Chancengleichheit funktioniert nur, wenn die für alle geltenden Spielregeln auch gegenüber großen Unternehmen durchgesetzt werden. „In einem Rechtsstaat steht außer Frage, dass auch kleine Händler ein Recht darauf haben, dass gesetzliche Spielregeln gegenüber großen Unternehmen durchgesetzt werden“, sagte Dr. Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale anlässlich einer Pressekonferenz am Dienstag in Bad Homburg. Wenig Verständnis zeigte Münker daher dafür, dass glatte Rechtsverstöße zulasten der Umsatzmöglichkeiten von Konkurrenten öffentlich beklatscht werden.

Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass Wettbewerberschutz und Verbraucherschutz in den meisten Fällen zwei Seiten ein und derselben Medaille sind: Wehrt sich ein Unternehmer gegen irreführende Preise seines Konkurrenten gegen falsche Produktdeklarationen oder unseriöse Gewinnspielwerbungen, bei denen den Verbrauchern zwar das Geld aus der Tasche gezogen, aber tatsächlich kein Gewinn ausgeschüttet werden soll, dann werden hierdurch zugleich die Verbraucher geschützt.

In der Regel wird gerade der Mitbewerber durch seine genaue Beobachtung der Konkurrenz in der Lage sein, irreführende Machenschaften zu erkennen, die für den Verbraucher nicht ohne weiteres offensichtlich sind. „Wettbewerberschutz ist in den meisten Fällen der effektivste Verbraucherschutz“, betonte Münker.

Auch das generelle Verbot von Sonderverkaufsaktionen hat immer auch den Schutz der Verbraucher vor Irreführungen durch Preisreduzierungen zum Ziel. Allzu groß scheint die Versuchung zu sein, zuvor die Preise um ein Vielfaches zu erhöhen, um dann großzügig Rabatte zu gewähren. Typisches und immer wieder aktuelles Beispiel ist der unseriöse Teppichhandel. In vielen Fällen werden durch Verbote derartiger Aktionen den Verbrauchern nur „vermeintliche“ Vorteile genommen, die sich ohnehin mitbezahlt haben.

Die zurzeit geführte Diskussion zeigt aber erneut, dass die Vorschriften als nicht mehr zeitgemäß und zu einengend betrachtet werden. Schon seit längerem hat die Wettbewerbszentrale darauf hingewiesen, dass nicht nur Rabatte und Zugaben, sondern auch andere Bereiche des UWG nicht mehr rein national, sondern durch die europäische Brille betrachtet werden müssen. „Deutliche Liberalisierungen sind auch in punkto Sonderverkäufe vorstellbar“, so Münker. Wichtig sind aber wirksame Instrumente gegen Verbrauchertäuschungen und Verdrängungspraktiken, die sich im Endeffekt zum Nachteil nicht nur der Wettbewerber sondern auch der Verbraucher auswirken.

Gerade weil das UWG nachweislich auch die Verbraucher vor irreführenden und unlauteren Machenschaften schützt, gehen Münker viele der derzeit erhobenen Tabula-rasa-Forderungen nach vollständiger Abschaffung der Vorschriften zu weit. Vielmehr muß der Gesetzgeber kreativ tätig werden, um mehr Freiheit für Unternehmen und Verbraucher zu schaffen, gleichzeitig aber missbräuchlichen verbrauchertäuschenden Aktionen wirksam begegnen zu können. Dass hierfür in jedem Fall mehr Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher und das reine Irreführungsverbot reichen, bezweifelt Münker angesichts der vielfältigen praktischen Beweisschwierigkeiten etwa im Bereich missbräuchlicher Räumungsverkäufe. Hier hilft oftmals nur das scharfe Schwert des Verbots der Veranstaltung. „Bei allen Novellierungen muss es Ziel bleiben, den Wettbewerb der echten Leistung zu fördern und nicht den der Mogelpackungen!“, betonte Münker.

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