Mit einstweiliger Verfügung des LG Düsseldorf vom 03.01.2002, Aktenzeichen 12 O 4/02, ist der Bekleidungskette C & A auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Bewerbung und weitere Durchführung der vom 02. bis 05. Januar 2002 befristeten Rabattaktion untersagt worden, wonach Kunden, die mit EC- oder Kreditkarte zahlen, einen Nachlaß von 20 % erhalten sollten. Die einstweilige Verfügung ist C & A noch am 03.01.02 zugestellt worden.
Dennoch wird im Internet – Auftritt von C & A nach wie vor unverändert auf diese Aktion hingewiesen. Den Kunden in den Geschäften wird mitgeteilt, dass nunmehr alle Kunden, auch diejenigen, die mit Bargeld zahlen, einen Nachlaß von 20 % erhalten. Weiter wird mitgeteilt, daß dies allerdings nur bis zum 05.01.2002 gilt.
„Dies verstößt klar gegen die einstweilige Verfügung und wir werden deshalb bei Gericht die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes beantragen“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. Durch die Ausdehnung des Rabattes auf sämtliche Kunden entfällt der Vorwurf nicht, dass C & A mit der Durchführung einer zeitlich befristeten Rabattaktion gegen geltendes Sonderverkaufsrecht verstößt.
1.282 Zeichen
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbekennzeichnung beim Influencer Marketing – Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Cashback-Aktionen für förderfähige Wärmepumpen – Gefahr des Erhalts überhöhter Fördermittel
-
Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen – BGH bestätigt Rechtsauffassung des OLG Köln
-
Sieben Jahre Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ – Beschwerdeaufkommen bei der Wettbewerbszentrale stark gestiegen
-
Wettbewerbszentrale schreitet ein: Etliche Influencer Posts in Social Media nicht als Werbung erkennbar