Die Bekleidungskette C & A hat in einer bundesweiten Werbekampagne angekündigt, dass Kunden, die vom 2. bis 5. Januar 2002 mit EC- oder Kreditkarte zahlen, einen Rabatt von 20 % erhalten.
Nach Abschaffung des Rabattgesetzes sind Rabatte für einzelne Kunden oder spezielle Kundengruppen grundsätzlich möglich. Es gilt allerdings weiterhin das geltende Sonderverkaufsrecht zu beachten. Danach sind Preisaktionen nur in besonderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen möglich, wie etwa im Falle des Winterschlußverkaufs oder eines Jubiläumsverkaufs.
„Die Bewerbung einer zeitlich befristeten Rabattaktion quer durchs Sortiment macht die Werbung von C & A allerdings unzulässig“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. Da C & A auf die Unterlassungsaufforderung der Wettbewerbszentrale nicht eingegangen ist, hat die Wettbewerbszentrale nunmehr beim Landgericht Düsseldorf Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht mit dem Ziel, die weitere Bewerbung und Durchführung der Rabattaktion zu stoppen.
Mittlerweile hat das Landgericht Düsseldorf dem Antrag der Wettbewerbszentrale entsprochen und die Bewerbung und Durchführung der Aktion bei Anrechnung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagt.
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