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Impfstoffversand von Apotheken an Ärzte verboten

Mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 6. April 2000 – I ZR 294/97 – hat der Bundesgerichtshof die Revision eines Apothekers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kostenpflichtig zurückgewiesen.

Mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 6. April 2000 – I ZR 294/97 – hat der Bundesgerichtshof die Revision eines Apothekers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Apotheker hat seit 1994 überregional Impfstoffe sowie Preislisten und Bestellvordrucke für Impfstoffe an Ärzte versandt und hiermit Jahresumsätze von 10 – 12 Millionen DM erzielt. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale war dem Apotheker diese Tätigkeit in erster und zweiter Instanz wegen Verstoßes gegen die Apothekenbetriebsordnung und das Heilmittelwerbegesetz untersagt worden. Die hiergegen gerichtete Revision des Apothekers beim Bundesgerichtshof blieb nunmehr ohne Erfolg.

Mit seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof unmißverständlich klar, daß nach § 17 Apothekenbetriebsordnung Arzneimittel – zu denen auch Impfstoffe gehören – nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Der Auffassung des beklagten Apothekers, daß das Verbot sich nur auf die Versendung von Arzneimitteln an Patienten beziehe, nicht aber auf den Versand von Arzneimitteln an Ärzte, erteilte der Bundesgerichtshof eine klare Absage. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Versendung von Arzneimitteln eingeschränkt, weil dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit geboten sei und bei der Abgabe von Arzneien die Information und Beratung des Kunden grundsätzlich gewährleistet sein müsse. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erfordere eine sachgerechte Information und Beratung auch gegenüber Ärz-ten durch den Apotheker als den Arzneimittelfachmann. Dies gelte auch – so der BGH – vor dem Hintergrund des § 43 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, wonach ebenfalls der generelle Versand von Impfstoffen an Ärzte verboten sei. Ausnahmen kommen nur aufgrund unabweisbarer Notwendigkeit im Patienteninteresse im Einzelfall in Betracht.

Der Senat hat weiter entschieden, daß der Apotheker zudem gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, indem er Preislisten und Bestellscheine für Impfstoffe überregional an Ärzte versendet. Damit hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß Werbung für Arzneimittel nicht nur gegenüber dem allgemeinen Publikum verboten ist, sondern auch gegenüber Ärzten und anderen Fachkreisen.

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