Mit Urteil vom 2. März 2000 – 13 O 279/98 – hat das Landgericht Darmstadt auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Schuheinzelhandelsfilialisten die Werbung mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen untersagt. Die hundertprozentige Tochter eines österreichischen Schuhhandelsunternehmens vertreibt verschiedene Schuhmarken, die allein für das österreichische Mutterunternehmen hergestellt werden. In Deutschland werden diese Schuhmarken allein und ausschließlich von dem beklagten Filialunternehmen vertrieben. Die in der Werbung durchgestrichene Preisempfehlung war von dem österreichischen Mutterunternehmen vorgegeben worden.
Das Landgericht beurteilte den Hinweis auf die höhere „unverbindliche Preisempfehlung“ des österreichischen Lieferanten als irreführend, da ein echter empfohlener Richtpreis als Marktorientierung des Verbrauchers gar nicht vorliege. Ein unverbindlich empfohlener Preis gilt beim Verbraucher als angemessen kalkulierter durchschnittlicher Verbraucherpreis, der von Wettbewerbern am Markt auch ernsthaft gefordert wird. Dies sei – so das Landgericht – hier nicht der Fall, da die betreffenden Schuhe nirgends in Deutschland an anderen Standorten von anderen Händlern angeboten oder erworben werden können. Auch richte sich die Preisempfehlungs-Kalkulation der österreichischen Muttergesellschaft an Schuhverkaufspreisen in Innenstadt-Schuhgeschäften aus, obwohl die Filialen der Beklagten nur an Stadtrandlagen (Gewerbegebiete) mit einer völlig anderen Konzeption agierten. Damit stehe von vornherein fest, daß dem Unternehmen eine andere, im Vergleich zur Innenstadtlage preislich darunterliegende Kalkulation möglich sei. Letztlich diene der Trick mit der durchgestrichenen Preisempfehlung allein dazu, in augenfälliger Weise von dem durchgestrichenen Preis abzuweichen und dies als Werbeargument zu nutzen.
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