Der DSW warnt zum wiederholten Male davor, Rechnungen, die Eintragungen in Registern oder Verzeichnissen betreffen, ungeprüft anzuweisen. Auch eine amtliche Aufmachung solcher Rechnungen sollte nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich in vielen Fällen lediglich um Angebote handelt, die jedenfalls keine Zahlungspflicht begründen.
Diese Vorgehensweise, die nach wie vor von verschiedenen Firmen oder Einzelpersonen als Masche betrieben wird, erweist sich durchaus als einträglich. Jahr für Jahr entsteht so ein Schaden in Millionenhöhe.
Der DSW konnte – wie bereits in den Vorjahren – in vielen Fällen entweder durch seine Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder aber durch Erwirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Titels die Versendung einzelner Formularaussendungen unterbinden. Darüber hinaus wurden in verstärktem Maße auch die zuständigen Staatsanwaltschaften durch Einleitung von Ermittlungsverfahren tätig. So kam es nach Erhebung der Anklage auch bereits wieder zu Verurteilungen unter Verhängung von Freiheitsstrafen.
Um den betroffenen Unternehmen, die irrtümlich Zahlung auf ein solches Angebotsformular geleistet haben, eine erste Einschätzungsmöglichkeit zur Unterscheidung von berechtigten Rechnungsstellungen zu geben, verweist der DSW auf die nachfolgende Auflistung derjenigen Firmen, die von ihm im Jahre 1999 (Stichtag: 31.12.1999) erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden.
Die Liste (eine Seite) kann separat per Faxabruf angefordert werden unter der Nummer:
0190/19 20 51 (DM 1,21 pro Minute).
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