Home News LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“

LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“

Am 21.03.2025 entschied das LG Frankfurt erneut zum Verbraucherverständnis. Nach Auffassung des Gerichts seien Angebote in der „Black Friday Woche“ so zu verstehen, dass die damit beworbenen Produkte für den Rabattaktionszeitraum besonders günstig angeboten werden (Urteil v. 21.03.2025, Az. 3-10 O 77/24, nicht rechtskräftig).

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Angebot auf Amazon. In dem Angebot bewarb Amazon kabellose Kopfhörer, indem es die „UVP“ (99,99 Euro) durchstrich und dieser einen Preis in Höhe von 59,00 Euro gegenüberstellte. Ebenfalls bewarb es diese Reduzierung im Vergleich zur „UVP“ mit der Angabe „-41%“ und einem Hinweis auf den „Black Friday“. Am oberen Rand des Angebotes befand sich der zusätzliche Hinweis „Black Friday Woche endet in“ und eine rückwärtslaufende Uhr. Nachdem die Uhr abgelaufen war und die „Black Friday Woche“ geendet hatte, bot Amazon den Artikel weiterhin zu demselben Preis in Höhe von 59,00 Euro an. Bereits wenige Tage später kosteten die Bluetooth-Kopfhörer lediglich 49,00 Euro.

Kein besonders günstiges Angebot

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Angebotsdarstellung für Irreführend. Durch den ablaufenden „Timer“ und die Bezugnahme auf den „Black Friday“ bewarb Amazon nach Ansicht der Wettbewerbszentrale einen besonderen Preisvorteil in der „Black Friday Woche“, welcher tatsächlich nicht existierte.

Amazon war der Auffassung, dass der Verbraucher die Werbung dahingehend verstehe, dass Amazon für den Angebotszeitraum der „Black Week“ an den Preis gebunden sei. Dadurch bestehe nicht automatisch die Annahme, dass die Preise für die so beworbenen Artikel nach dem Angebotszeitraum zwingend steigen würden.

Entscheidungsdruck durch Zeitablauf

Laut der Kammer des LG Frankfurt gehe der Verkehr davon aus, dass die Preise nach der Rabattaktion wieder steigen würden. Dieses Verständnis setze den Verbraucher einem gewissen Entscheidungsdruck aus. Alles andere sei nach Auffassung der Kammer „lebensfremd“. Durch die Werbung und den gleichbleibenden Preis nach Ablauf der Aktion sah das Gericht die Kundschaft demnach getäuscht.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 10.12.2024 // Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig >>

F 06 0058/24

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