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LG Berlin II untersagt irreführende Werbung von Stromanbieter

Das LG Berlin II hat einem Stromanbieter untersagt, irreführende Werbeschreiben an Verbraucher zu versenden (Urteil vom 11.03.2025, Az. 102 O 88/24, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen Briefe des Anbieters mit der Überschrift „Dringend – bitte heute noch zurückrufen!“. In diesen Schreiben behauptete der Anbieter, „es geht um Ihre Stromversorgung“ und Mitwirkung sei „erforderlich“. Tatsächlich dienten die Schreiben dazu, Telefonanrufe zu provozieren und dabei Neuverträge zu schließen.

Diffuse Ängste ausgelöst

Die Wettbewerbszentrale hielt die Schreiben für irreführend, weil sie den Eindruck erweckten, die eigene Stromversorgung sei gefährdet und der existierende Stromvertrag betroffen. Mit seinem Urteil schloss sich das Gericht nun der Ansicht der Wettbewerbszentrale an.

Das Schreiben sei irreführend, weil es „gezielt Befürchtungen und diffuse Ängste“ auslöse. Zwar wisse die Kundschaft im Wesentlichen, wie der Strommarkt funktioniere. Verflechtungen der beteiligten Unternehmen seien jedoch nicht in allen Details bekannt. Dementsprechend könne auch ein Schreiben eines Nichtvertragspartners wie hier verunsichern, so das Gericht.

Im Strommarkt ist der Wettbewerb ausgeprägt. Die Wettbewerbszentrale setzt sich dafür ein, dass sich Unternehmen und Kundschaft dabei auf faire Bedingungen verlassen können.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 28.01.2025 // LG Bremen: Werbung für angebliche Solarpflicht irreführend >>

News der Wettbewerbszentrale vom 26.11.2024 // Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif >>

News der Wettbewerbszentrale vom 18.06.2024 // Angeblich besser als Wärmepumpen: Irreführende Werbung für „alternative“ Elektro-Heizung beendet >>

HH 03 0121/24

kok

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